Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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oder Rauschbrand behaftet erweisen, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften 
eine Entschädigung zu gewähren: 
1) Die Entschädigung darf vier Fünftel des durch Schätzung festgestellten 
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3) 
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gemeinen Werthes des Thieres nicht übersteigen. 
Keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen des §. 61 Nr. 1 und 2, 
§. 62 Nr. 2) F. 63 sowie im Falle vorsätzlicher oder fahrlässiger Zu- 
widerhandlung gegen die Vorschriften der 9#. 31 und 32 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 
23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153). 
Zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und 
Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Ver- 
bandes, nach Maßgabe des vorhandenen Pferde- und Rindviehbestandes, 
von den sämmtlichen Pferde- und Rindviehbesitzern ein verhältnißmäßiger 
Beitrag aufgebracht. 
Der Beitrag wird nicht erhoben für Thiere, welche dem Reiche 
oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffent- 
lichen Schlachthäusern aufgestellt sind. 
Zur Bestreitung der Entschädigung können auch die in Gemäßheit 
der Bestimmungen in den §#. 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881 
(Preuß. Gesetz= Samml. S. 128) zu Entschädigungen für wegen Rogt- 
krankheit oder Lungenseuche getödtete Pferde beziehungsweise Rinder an- 
gesammelten Fonds verwendet werden, jedoch mit der Maßgabe, daß 
die von den Pferdebesitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung 
für Pferde, die von Rindviehbesitzern erhobenen Beiträge nur zur Ent- 
schädigung für Rindvieh verausgabt werden dürfen. 
Die näheren Vorschriften über die Feststellung der Seuche, über den 
Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung und 
über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die 
Schätzung der gefallenen oder getödteten Thiere werden von der Ver- 
tretung des Hohenzollernschen Kommunalverbandes durch ein Reglement 
festgestellt, welches der Genehmigung der Minister des Innern und für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedarf. 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Fredensborg, den 29. Juni 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Mayhbach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Frhr. v. Berlepsch. 
 
	        
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