Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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3) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Zu- 
schuß von. 130 000 Mark, in Worten: „Einhundertdreißigtausend Mark“ 
zu gewähren. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und 
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, 
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen 
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder 
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze 
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth= 
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß 
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst 
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der 
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht 
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von 
Pandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd 
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer 
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem 
sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des über- 
wiesenen Terrains zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten 
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, 
die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. Binnen acht 
Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz 
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist die Ueber- 
weisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugniß zu, ohne 
Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die Herzoglich 
Sächsische Regierung der Hönillcch Preußischen Regierung für ihr Gebiet das 
Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Enteignungswege für den 
Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Ver- 
fahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdanm zu ersetzen. 
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung 
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflich- 
tungen auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich 
zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung 
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re- 
gierung verhaftet. 
(r. 9414.)
	        
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