— 247 —
(Nr. 9415.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen -Coburg= Gotha wegen Her-
stellung mehrerer, Gothaisches Gebiet berührender Eisenbahnen. Vom
16. Januar 1890.
Se# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit
der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung
über die Herstellung mehrerer, Gothaisches Gebiet berührender Eisenbahnen zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Franz Siegert,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha:
Höchstihren Regierungsrath Christian Immler,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt folgende Eisenbahnen:
a) von Langensalza nach Gräfentonna,
b) von Döllstädt nach Walschleben oder einem in der Nähe belegenen
Bunkte der Linie Nordhausen—Erfurt,
c) von Herbsleben nach Tennstädt,
für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu
erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung gestattet der Königlich
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen innerhalb ihres
Staatsgebiets.
Artikel II.
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses
Vertrages bildenden Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden
Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen
Regierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahnen, wie
bezüglich der Anlegung von Stationen in dem Gothaischen Gebiete etwaige be-
sondere Wünsche der Herzoglich Sächsischen Regierung thunlichst berücksichtigen
will. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bau-
entwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen,
Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau-
polizeilichen Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets
vorbehalten.
(Xr. 9415.) 52“