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sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Terrains zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Bau-
pläne und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthmer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich ange-
ordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zwecke die Herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung
für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig ertheilen wird. Der im Ent-
eignungswege für den Grunderwerb u. s. w. erwachsende Aufwand einschließlich
der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Herzoglichen Regierung bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Verpflichtungen auf
die von den Bahnlinien berührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren sich zu ver-
ständigen; sie bleibt indeß auch für den Fall einer derartigen Uebertragung für
die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Prrußisc Regierung
verhaftet.
vF Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwal-
tung ist.
8 Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst nach Fertigstellung
der Bahnen zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Her-
stellung von Anschlußgeleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen ent-
schließen, so wird die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung zwecks
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens,
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht
bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht
bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und
für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Ent-
eignungen zu Eisenbahnanlagen in dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha zur
Jeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des
Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat
in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung
in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt
im Uebrigen Freiheit von Stempel= und Gerichtsgebühren ein.
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