— 250 —
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für
die Strecken in dem Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha keine höheren Einheits-
säte in Anwendung kommen, als für die Strecken auf Königlich Preußischem
Staatsgebiete.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzogthum Sachsen-
Coburg-Gotha entfallenden Bahnstrecken der Herzoglichen Regierung vorbehalten.
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha zu
errichtenden Hoheitszeichen nur die der Herzoglichen Regierung sein.
Der Herzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung
des ihr über die im Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha belegenen Bahnstrecken
zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die
Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen
Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen
Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaischen Gebiet belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecken den betreffenden Herzoglichen Organen ob. Dieselben werden
den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Herzoglich Sachsen-Coburg-
Gothaischen Gebiete stationirt sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staats-
angehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahnen sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahmvärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen
werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen die Sachsen-Coburg-
Gothaischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der be-
zeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.