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Königlich Preußischen Regierung, daß sie mit dem Bau der Bahn Georgenthal-
Friedrichroda begonnen habe, seitens der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen
Regierung an die von der Königlich Preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse
zu zahlen.
Die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung erklärt sich bereit,
den zum Bau der Bahn Georgenthal—Friedrichroda erforderlichen Grund und
Boden in den im Artikel V des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Umfange
der Königlich Preußischen Regierung lasten= und schuldenfrei unentgeltlich insoweit
zu überweisen, als derselbe sich im staatsfiskalischen Besitze Gothas befindet.
Im Uebrigen bleiben die in dem erwähnten Staatsvertrage vom 26. No-
vember 1887 enthaltenen Bestimmungen unwerändert bestehen. Auch sind die
Hohen vertragschließenden Regierungen darin einig, daß der am gleichen Tage
zwischen Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha geschlossene Staatsvertrag — be-
treffend die seitens des Preußischen Staates im Herzogthum Gotha zu bauenden
und zu betreibenden Eisenbahnen — auch auf die Bahn Georgenthal—-Friedrich-
roda Anwendung findet.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel XIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden, die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll im Wege
des Schriftwechsels erfolgen.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, den 16. Januar 1890.
Siegert. Dr. Micke. Immler.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)