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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36.
Jnhalt: Gesec, betreffend die in Ansehung der ehemaligen Wallgrundstücke in der Stadt Frankfurt a. M. unter
dem Namen „Wallservitut“ bestehenden Bau- und Benugyungsbeschränkungen, S. 255. — Bekannt-=
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 258.
(Nr. 9416.) Gesetz, betreffend die in Ansehung der ehemaligen Wallgrundstücke in der Stadt
Frankfurt a. M. unter dem Namen „Wallservitut“ bestehenden Bau- und
Benutzungsbeschränkungen. Vom 15. Juli 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Bezirk der
Stadt Frankfurt a. M., was folgt:
Einziger Paragraph.
Der F§. 3 des Gesetzes, betreffend die Umwandlung des Erbleih-, Land-
siedelleih-, Erbzins-, Erbpachtverhältnisses in Eigenthum und die Ablösung der
daraus herrührenden Leistungen im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden
und in den zum Regierungsbezirke Cassel gehörigen vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietstheilen, vom 5. April 1869 (Gesetz Samml. S. 517) erhält
folgenden Zusatz:
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleibt ferner das
in Ansehung der ehemaligen Wallgrundstücke in der Stadt Frankfurt a. M.
unter dem Namen „Wallservitut" bestehende Rechtsverhältniß.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf bereits eingeleitete
Ablösungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. . „Hohenzollern““ Nord Fiord Olden, den 15. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Flrhr. Lucius v. Ballhausen.
v. Goßler. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Flrhr. v. Berlepsch.
Dr. Migquel.
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9416.) 54
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1890.