Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 255 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 36. 
  
Jnhalt: Gesec, betreffend die in Ansehung der ehemaligen Wallgrundstücke in der Stadt Frankfurt a. M. unter 
dem Namen „Wallservitut“ bestehenden Bau- und Benugyungsbeschränkungen, S. 255. — Bekannt-= 
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 258. 
  
(Nr. 9416.) Gesetz, betreffend die in Ansehung der ehemaligen Wallgrundstücke in der Stadt 
Frankfurt a. M. unter dem Namen „Wallservitut“ bestehenden Bau- und 
Benutzungsbeschränkungen. Vom 15. Juli 1890. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags für den Bezirk der 
Stadt Frankfurt a. M., was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der F§. 3 des Gesetzes, betreffend die Umwandlung des Erbleih-, Land- 
siedelleih-, Erbzins-, Erbpachtverhältnisses in Eigenthum und die Ablösung der 
daraus herrührenden Leistungen im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden 
und in den zum Regierungsbezirke Cassel gehörigen vormals Großherzoglich 
Hessischen Gebietstheilen, vom 5. April 1869 (Gesetz Samml. S. 517) erhält 
folgenden Zusatz: 
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleibt ferner das 
in Ansehung der ehemaligen Wallgrundstücke in der Stadt Frankfurt a. M. 
unter dem Namen „Wallservitut" bestehende Rechtsverhältniß. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf bereits eingeleitete 
Ablösungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. . „Hohenzollern““ Nord Fiord Olden, den 15. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Caprivi. v. Boetticher. v. Maybach. Flrhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. Flrhr. v. Berlepsch. 
Dr. Migquel. 
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9416.) 54 
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1890.
	        
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