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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 37.—
Inhalt: Gese)h, betreffend den Territorialersatz für die Abtretung der Braunschweigischen Hoheitsrechte über
die Goslarsche Stabtforst und den Rechtszustand der Stadtforst, S. 259. — Bekanntmachung des
Ministers des Innern und des Finanzministers, betreffend das Geseh vom 3. Mai 1890 wegen des
Territorialersatzes für die Abtretung der Braunschweigischen Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst
und den Rechtszustand der Stadtforst, S. 20,38. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Goslar, S. 204.
(Nr. 9417.) Gesetz, betreffend den Territorialersatz für die Abtretung der Braunschweigischen
Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst und den Rechtszustand der
Stadtforst. Vom 3. Mai 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der in einem Abdrucke ohne die Anlagen A, B, C, D beigefügte Staats-
oertrag vom 18. September 1889 über den von der Krone Preußens an das
Herzogthum Braunschweig für die Abtretung der Hoheitsrechte über die Goslarsche
Stadtforst zu leistenden Territorialersatz wird hierdurch genehmigt.
S. 2.
Der nach Artikel 2 des Vertrages zur Abtretung an die Krone Preußens
gelangende Gebietstheil wird mit der Preußischen Monarchie vereinigt. Es treten
für denselben, soweit nicht im Artikel 5 Satz 3 des Vertrages etwas Anderes
bestimmt ist, die in der Stadt Goslar geltenden Gesetze, Verordnungen und Ver-
waltungsvorschriften in Kraft, insoweit sie nicht schon bisher dort gegolten haben.
S. 3.
Die im Artikel 3 bezeichneten Gebietstheile werden an das Herzogthum
Braunschweig abgetreten.
Ces. Somml. 1890. (Nr. 9417.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1890.