Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Artikel  6.

Zugleich  mit  der  Ausführung  dieses  Vertrages  erlangen  die  Einwohner  in
den  abgetretenen  Gebietstheilen  alle  allgemeinen  Rechte  und  Pflichten  der  Einwohner
  desjenigen  Landes,  welchem  die  Gebietstheile  einverleibt  sind  und  entlassen
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowie  Seine  Königliche  Hoheit  der
Regent  des  Herzogthums  Vraunschweig  die  Einwohner  der  je  von  dem  einen  der
Hohen  Kontrahenten  an  den  anderen  abgetretenen  Gebietstheile  von  dem  Allerhöchst
  und  Höchstihnen  geleisteten  Huldigungseide.

Artikel  7.

Die  durch  den  Abschluß  dieses  Staatsvertrages  bereits  erwachsenen  und
noch  erwachsenden  Kosten  tragen  die  beiderseitigen  Hohen  Regierungen  eine  jede
—  soweit  es  sich  um  kommissarische  Kosten  handelt  —  für  den  von  ihr  bestellten
Kommissarius,  soweit  es  sich  jedoch  um  geometrische  Kosten  handelt,  zur  Hälfte.

Urkundlich  ist  dieser  Staatsvertrag  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt
  und  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Gardelegen,  den  18.  September  1889.

Die  Kommissarien

des  Königreichs  Preußen.  des  Herzogthums  Braunschweig.
Jacob  von  Gerlach.  Rudolph  Lüderssen.
(.  S.)  —  (L.  S.)

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  es  hat  der  Austausch
der  Ratifikations-Urkunden  stattgefunden.

 

(Nr.  9418.)  Bekanntmachung  des  Ministers  des  Innern  und  des  Finanzministers,  betreffend
das  Gesetz  vom  3.  Mai  1890  wegen  des  Territorialersatzes  für  die  Abtretung
  der  Braunschweigischen  Hoheitsrechte  über  die  Goslarsche  Stadtforst
und  den  Rechtszustand  der  Stadtforst.  Vom  21.  August  1890.

A##  Grund  des  F.  4  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1890,  betreffend  den  Territorialersatz
  für  die  Abtretung  der  Braunschweigischen  Hoheitsrechte  über  die  Goslarsche
Stadtforst  und  den  Rechtszustand  der  Stadtforst,  bestimmen  wir  hierdurch,  daß
dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1890  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat.

Berlin,  den  21.  August  1890.

Der  Finanzminister.  Der  Minister  des  Innern.
Migquel.  Im  Autrage:
Lodemann.

Ces.  Samml.  1890.  (Nr.  9418—9419.)  56