Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

— 266 — 
Artikel 1. 
Die parochiale Verbindung, in welcher die Besitzer der folgenden drei zu 
Kästorf im Herzogthum Braunschweig belegenen Höfe, als: 
1) des Ackerhofs Nr. ass. 3, zur Zeit der Ackermann Samman, 
2) des Vollkötherhofs Nr. ass. 9, zur Zeit der Vollköther Heinrich Hischer, 
3) des Stückenkötherhofs Nr. ass. 13, zur Zeit der Stückenköther Heinrich 
Grahn, 
sammt ihren Familien mit der im Königlich Preußischen Gebiet belegenen Kirchen- 
gemeinde Wolfsburg stehen, hört vom I. April 1890 an auf. 
Soweit auch andere evangelische Bewohner der genannten Höfe in parochialer 
Verbindung mit der Kirchengemeinde Wolfsburg sich befinden, erreicht auch deren 
Zugehörigkeit zu der genannten Kirchengemeinde mit dem nämlichen Tage ihre 
Endschaft. 
Artikel 2. 
Alle aus dem gedachten Parochialverbande der in Artikel 1 bezeichneten 
Personen entspringenden Rechte und Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde, 
den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten zu Wolfsburg werden mit dem 
genannten Zeitpunkte aufgehoben. 
Insbesondere hört von diesem Zeitpunkte an deren etwaige Verbindlichkeit 
zur Mittragung der Baulast bezüglich aller kirchlichen Gebäude zu Wolfsburg und 
Heßlingen, ingleichen bezüglich der Schulen (Kantorat und Küsterei) daselbst, wie 
nicht minder zur Leistung von Spann= und Handdiensten zu Gunsten der Wolfs- 
burger und Heßlingener Kirche, Pfarre und Schule (Kantorat und Küsterei), sowie 
zu anderen auf dem erwähnten Verbande beruhenden Lasten und Leistungen auf. 
Von demselben Zeitpunkte an fällt auch die Verpflichtung der genannten 
Personen zur Entrichtung von Eiern und Vierzeitengeld an die Wolfsburger 
Pfarre und ebenso die etwaige Verpflichtung derselben zur Entrichtung von Schul- 
geld an die Wolfsburger Schule (Kantorat und Küsterei) hinweg. 
Artikel 3. 
Die Stolgebührenrenten, welche den jetzigen Inhabern der Pfarrstelle, des 
Kantorats und der Küsterei zu Wolfsburg mit 7 Mark, 1/50 Mark und 0/f50 Mark 
jährlich gegen den seitens der Inhaber geleisteten Verzicht auf die Erhebung der 
Stolgebühren von den in Artikel 1 genannten Personen durch die Herzoglich 
Braunschweigische Landesregierung zugesagt sind, werden bis zum Ende der amt- 
lichen Thätigkeit der genannten Kirchenbeamten in Wolfsburg weitergezahlt. Die 
Zahlung erfolgt wie bisher am Schlusse des Kalenderjahres durch die Herzogliche 
Kreisdirektion in Helmstedt. 
Artikel 4. 
Die Renten, welche zu Gunsten der Pfarre in Wolfsburg als ständige 
Grundabgaben mit 7/50 Mark jährlich auf dem Ackerhof Nr. ass. 3, mit 7/50 Mark
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.