Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

222

Amtskoͤrperschaften  geschieht,  bestimmt  worden,  daß  solche  nach  ihrem  wahrscheinlichen
Durchschnittsbetrage  zu  den  ordentlichen  etatsmaͤßigen  Einnahmen  zu  zaͤhlen  seyen.
Der  Kreis-Regierung  wird  dieses  zu  ihrer  Nachachtung  eroͤffnet.

70)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  22.  Januar  1829,

betreffend:  die  höhere  Genehmigung  der  Uebertragung  eines  Stiftungslehens  in  lebenbarer  Eigeuschaft
an  einen  neuen,  nicht  zur  Familie  des  frühern  Lehenträgers  gehörigen  Besitzer.

In  Betreff  der  allgemeinen  Frage  von  der  Nothwendigkeit  einer  höhern  Genehmigung
  der  Uebertragung  eines  Stiftungslehens  in  lehenbarer  Eigenschaft  an  einen
neuen,  nicht  zur  Familie  des  frühern  Lehenträgers  gehörigen  Besitzer,  wird  der
Kreis-Regierung  zu  erkennen  gegeben,  daß  nach  der  Ansicht  des  Ministerium  zwischen
der  Wiederverleihung  eines  wirklich  heimgefallenen  Falllehens  an  eine  neue  Familic,
und  zwischen  dem  Falle,  wenn  das  Falllehen  noch  nicht  wirklich  heimgefallen  ist.
sondern  bloß  die  Hoffnung  eines  solchen  Heimfalls  von  dem  Absterben  der  einen
Familie  auf  das  Absterben  einer  andern  Familie  übertragen  wird,  zu  unterscheiden
ist;  daß  zwar  im  erstern  Falle  eine  Veräußerung  von  Stiftungs-Eigenthum,  deren
Gültigkeit  von  höherer  Genehmigung  abhängt,  Statt  findet,  daß  aber  im  leßteren
Falle  das  Gleiche  nur  dann  behauptet  werden  kann,  wenn  das  Falllehen  sich  in  den
Händen  des  lehten  Mitglieds  der  bisher  belehnten  Familie  befinder,  folglich  die
Ueberlassung  desselben  an  eine  andere  Familie  als  eine  Umgehung  des  nahe  bevorgestandenen
  Heimfalls  erscheint,  wogegen  in  allen  andern  Fällen  die  Zulassung  des
Eintrittes  einer  neuen  Familie  in  die  Stelle  der  noch  im  Besibe  befindlichen  Familie
als  eine,  die  bisherige  Benüßung  des  befragten  Stiftungs-Eigenthums  fortsetzende
Verwaltungs-Maaßregel  anzusehen  ist,  durch  welche  der  Heimfall  möglicher  Weise
eben  so  gut  beschleunigt,  als  verspätet  werden  kann,  von  der  sich  daher  nicht  behaupten
  läßt,  dast  der  Stifrung  etwas  dadurch  entgehe.

Die  Kreis-Regierung  hat  daher  bei  Veränderungen  in  der  Person  des  Bestserc
eines  von  einer  Stiftung  abhängenden  Falllehens  nicht  nur,  wenn  dieselöe  innerhalb
der  bisher  belehnten  Familie  Statt  sindet,  sondern  auch,  wenn  der  bisherige  Besitzer,
ohne  der  Lehte  der  Familie  zu  seyn,  das  Falllehen  auf  eine  andere  Familie  übertragen
will,  dem  Beschlusse  der  Stifrungsräthe  das  Nähere  lediglich  anheimzugeben.