Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Uerdingen gehörige Gemeinde Oppum, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gerresheim gehörigen Gemeinden 
Urdenbach und Garath, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf gehörige, gleichzeitig die 
Fluren 14 und 15 des Gemeindebezirks Düsseldorf bildende Kataster- 
gemeinde Oberbilk, 
für die zum Bczirk des Amtsgerichts Lennep gehörige Stadtgemeinde Hückes- 
wagen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Wendel gehörige Gemeinde 
Hofeld-Mauschbach, - 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarbrücken gehörige Gemeinde 
Gersweiler, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Trier gehörige Gemeinde Edingen, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörige Gemeinde Saar- 
hölzbach 
am 15. Dezember 1890 beginnen soll. 
Berlin, den 7. November 1890. 
Der Justizminister. 
v. Schelling. 
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 13. Januar 1890, betreffend die Verleihung 
des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Cammin auf den von 
demselben zu bauenden Chausseen 1) von Cammin nach Groß-Justin, 
2) von Stepenitz nach der Gollnow-Swinemünder ehemaligen Staats- 
straße vor Pribbernow und 3) von Gülzow nach Pribbernow, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 8 S. 39, ausgegeben 
den 21. Februar 1890;, " 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Juni 1890, betreffend die Anwendung des 
Enteignungsrechts bei dem von der Staatsbauverwaltung auszuführenden 
Durchstich der Warthe unweit Gogolewo im Kreise Schrimm, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 32 S. 343, ausgegeben 
den 12. August 1890, 
(Tr. 9426.)
	        
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