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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 5. —
(Nr. 9368.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar= Eisenach, Sachsen Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sonders-
hausen, Schwarzburg= Rudolstadt, Reuß älterer und Reuß jüngerer
Linie wegen Fortdauer des Thüringischen Joll- und Handelsvereins. Vom
20. November 1889.
D. bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveräne,
von dem MWunsche geleitet, den Fortbestand dieses Vereins zu erhalten und neu
z befestigen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-
direktor der indirekten Steuern Hermann Schomer,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Hermann Vollert und Hoöchstihren
Geheimen Finanzrath Julius Stollberg;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrath Rudolph Ziller;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Rath Carl Theodor Sonnenkalb)
Seine Hoheit der Herzog von Coburg und Gotha:
Höchstihren Regierungsrath Oscar Schenk
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Staatsrath Otto Drechsler;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Albert v. Holleben;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie:
Höchstideen Geheimen Regierungsrath Bruno v. Geldern-Crispen-
orf;
Ces. Samml. 1890. unl. 9368.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1890.