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Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Thüringische Zoll- und Handelsverein wird unter der Bezeichnung
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ab auf drei Jahre,
also bis zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben theilnehmenden
Vereinsgliedern fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thüringischen
Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 27. Juni 1864
mit allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Vereinbarungen,
wie diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, und soweit sie
nicht durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geändert werden,
in Kraft.
Artikel 2.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im
Thüringischen Zoll= und Steuervereine unter der Leitung einer den obersten
Landes-Finanzbehörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit der
amtlichen Bezeichnung „Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins“.
Der Generaldirektor tritt an die Stelle des Generalinspektors des Thüringischen
Zoll= und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die Befugnisse und
Dienstaufgaben, welche nach Landesgesetzen dem letzteren bisher überwiesen waren.
Artikel 3.
Dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sind
innerhalb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Haupt-
steuerämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die
Hauptamts= Bezirksorganisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Ver-
waltung der Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen ummittelbar unterstellt.
In jedem Staate oder Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation
nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuerstellen als „Bezirkssteuerämter"“
beauftragt, an Stelle von Hauptämtern (Artikel 20 Absatz 2, 3 des Zollvertrages
vom 8. Juli 1867) nach näherer Anweisung und unter der besonderen Kontrole
des Generaldirektors hauptamtliche Geschäfte wahrzunehmen.
Artikel 4.
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich
ihr anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten
(Bezirks-Steuerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramtsdirigenten) unterliegt der
Vereinbarung unter den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten als eine
gemeinsame Angelegenheit des Thüringischen Zoll= und Steuervereins.