Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Der Thüringische Zoll- und Handelsverein wird unter der Bezeichnung 
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ab auf drei Jahre, 
also bis zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben theilnehmenden 
Vereinsgliedern fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 27. Juni 1864 
mit allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Vereinbarungen, 
wie diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, und soweit sie 
nicht durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags geändert werden, 
in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im 
Thüringischen Zoll= und Steuervereine unter der Leitung einer den obersten 
Landes-Finanzbehörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit der 
amtlichen Bezeichnung „Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins“. 
Der Generaldirektor tritt an die Stelle des Generalinspektors des Thüringischen 
Zoll= und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die Befugnisse und 
Dienstaufgaben, welche nach Landesgesetzen dem letzteren bisher überwiesen waren. 
Artikel 3. 
Dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sind 
innerhalb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Haupt- 
steuerämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die 
Hauptamts= Bezirksorganisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Ver- 
waltung der Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen ummittelbar unterstellt. 
In jedem Staate oder Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation 
nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuerstellen als „Bezirkssteuerämter"“ 
beauftragt, an Stelle von Hauptämtern (Artikel 20 Absatz 2, 3 des Zollvertrages 
vom 8. Juli 1867) nach näherer Anweisung und unter der besonderen Kontrole 
des Generaldirektors hauptamtliche Geschäfte wahrzunehmen. 
Artikel 4. 
Die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebietes (Artikel 3) und die sich 
ihr anschließende Abgrenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten 
(Bezirks-Steuerinspektoren, beziehungsweise Hauptsteueramtsdirigenten) unterliegt der 
Vereinbarung unter den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten als eine 
gemeinsame Angelegenheit des Thüringischen Zoll= und Steuervereins.
	        
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