Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der 
übrigen oberen Aufsichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontroleassistenten). 
Artikel 5. 
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuerinspektoren 
beziehungsweise der Hauptamtsdirigenten, sowie der Oberkontroleassistenten fungiren 
als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein in Eid und Pflicht 
genommen. 
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung 
des Generaldirektors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach der ver- 
einbarten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz zu nehmen 
hat. Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen im Bereiche 
von Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Bezirks-Steueramtsbezirk 
beziehungsweise Haupt-Steueramtsbezirk begreifen, ist die Zustimmung der Re- 
gierungen derjenigen Staaten erforderlich, in deren Gebieten der betreffende 
Beamte eine dienstliche Wirksamkeit auszuüben berufen ist. 
Artikel 6. 
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten 
Finanzbehörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über 
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktivbehörde 
(Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienstanweisung des 
Generaldirektors des Thüringischen Joll= und Steuervereins); 
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Ausfsichtsdienstes 
(Artikel 4). 
Artikel 7. 
Der Aufwand für die gemeinsame Direktivbehörde (Artikel 2) und für den 
gemeinsamen Aufsichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rechnung be- 
stritten. Es gehören dazu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten und ihrer 
Stellvertreter, die Wartegelder und Ruhegehalte, Wittwenpensionen und Waisen- 
gelder, Umzugskosten, Reisekosten und Tagegelder, sowie etwaige Remunerationen 
und Unterstützungen. 
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und 
Ruhegehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verstorbener Beamten 
und Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die für die 
Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch 
welchen bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rechnung 
verausgabt werden darf. 
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März 
des folgenden Jahres. 
(Tr. 9368.) 5“
	        
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