Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Vorstand  und  vier  andere  Mitglieder  müssen  ein  Richteramt,  die  übrigen  Mitglieder  ein
Staatsamt  bekleiden.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
erfolgt  durch  sieben  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden.  Der  Vorsitzende  und  drei
andere  Mitglieder  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören.

Zur  Fassung  anderer  Beschlüsse  des  Disziplinarhofs  ist  die  Zahl  von  fünf  Mitgliedern
  einschließlich  des  Vorsitzenden  genügend.

Die  Mitglieder  werden  durch  Königliche  Entschließung  ernannt  für  die  Dauer  des
zur  Zeit  der  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Amtes.  Dieselben  werden  auf  die  Erfüllung
  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  verpflichtet.

Art.  85.

Der  Disziplinarhof  für  richterliche  Beamte  ist  der  volle  Rath  des  obersten  Landesgerichts
  mit  Ausschluß  des  Staatsanwalts.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
erfolgt  durch  sieben  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden,  welcher  aus  der  Zahl  der
Vorstände  des  obersten  Landesgerichts  zu  entnehmen  ist.

Bezüglich  der  Fassung  anderer  Beschlüsse  gilt  die  Bestimmung  des  Art.  84  Abf.  3.

Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  und  die  erforderlichen  Ersatzmänner  und  deren
Reihenfolge  werden  jährlich  im  Voraus  durch  den  vollen  Rath  bestimmt.

Art.  86.
In  Betreff  der  Behinderung  oder  Ablehnung  von  Mitgliedern  des  Disziplinarhofs
finden  die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Die  Entscheidung
  ertheilt  endgiltig  der  Disziplinarhof  ohne  Mitwirkung  des  betreffenden

Mitglieds.
Art.  87.

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mittheilung  der  Anschuldigungspunkte
  vorgeladen.  Der  Angeschuldigte  wird,  wenn  er  erscheint,  mit  seinen  Erklärungen
  und  Anträgen  gehört.  Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen
und  die  sonstigen  Beweise  erhoben.  Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  der  Angeschuldigte
  nicht  beiwohnen.  Eine  Ausnahme  findet  statt  bei  der  Vernehmung  von  Zeugen,
welche  voraussichtlich  bei  der  mündlichen  Verhandlung  nicht  erscheinen  können,  soferne  der
Untersuchungszweck  nicht  gefährdet  wird.