Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Gewicht  der  oberstrichterl.  Plenarbeschlüsse.  285

d)  Hieher  gehört  auch  die  Verjährung  des
Rechtes  aus  einem  Wechselversprechen  binnen  kurzer
Fristen,  wenn  innerhalb  derselben  weder  die  Klagbehändigung
  noch  die  Streitverkündung  gegen  den
Wechselschuldner  stattgefunden  hat.  .  W.-O.
Art.  77—  80,  Art.  100,  Art.  98  Ziff.  10.

2)  Ein  besonderer  wechselrechtlicher  Erlöschungsgrund
  bezüglich  des  Regresses  gegen  den  Aussteller
eines  gezogenen  Domizilwechsels  und  die  Indossanten
  eines  solchen  ist  es  auch,  wenn  der  Aussteller
in  dem  Wechsel  die  Vorzeigung  zur  Annahme  vorgeschrieben
  hat  und  diese  Vorschrift  rö5Pt  beobachtet
worden  ist.  D.  W.-O.  Art.  24  Abs.  1

3)  Dasselbe  ist  der  Fall  Wh  des  Regresses
  gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten  von
Seiten  des  Wechselinhabers,  welcher  die  von  einem
Intervenienten  angebotene  Ehrenzahlung  zurückweist.
D.  W.-O.  Art.  62  Abs.  III.

Wem  und  gegen  wen  diese  Einreden  gegeben
sind,  ergibt  sich  einfach  aus  dem  Inhalte  der  bezüglichen
  wechselrechtlichen  Vorschriften  von  selbst
und  bedarf  somit  keiner  Erörterung.  Sr.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.
Vom  Gewichte  der  oberstrichterlichen  Plenarbeschlüsse.
Der  F.  64  Abs.  I11  des  Hyp.-Ges.  führte  bekanntlich
  zu  widersprechenden  Entscheidungen  darüber
hin,  ob  das  dort  geregelte  Einlösungsrecht  um  den
Zuschlagspreis  den  Hypothekgläubigern,  welche  dadurch
  an  ihrer  Forderung  verlieren  würden,  nach
der  dritten,  oder  nunmehr  zweiten  Versteigerung  unbedingt,
  oder.  nur  für  den  Fall  zustehe,  wenn  bei
der  gerichtlichen  Versteigerung  der  Schätzungspreis
nicht  erreicht  wurde.  Der  oberste  Gerichtshof  ent-