Gewicht der oberstrichterl. Plenarbeschlüsse. 285
d) Hieher gehört auch die Verjährung des
Rechtes aus einem Wechselversprechen binnen kurzer
Fristen, wenn innerhalb derselben weder die Klagbehändigung
noch die Streitverkündung gegen den
Wechselschuldner stattgefunden hat. . W.-O.
Art. 77— 80, Art. 100, Art. 98 Ziff. 10.
2) Ein besonderer wechselrechtlicher Erlöschungsgrund
bezüglich des Regresses gegen den Aussteller
eines gezogenen Domizilwechsels und die Indossanten
eines solchen ist es auch, wenn der Aussteller
in dem Wechsel die Vorzeigung zur Annahme vorgeschrieben
hat und diese Vorschrift rö5Pt beobachtet
worden ist. D. W.-O. Art. 24 Abs. 1
3) Dasselbe ist der Fall Wh des Regresses
gegen die Nachmänner des Honoraten von
Seiten des Wechselinhabers, welcher die von einem
Intervenienten angebotene Ehrenzahlung zurückweist.
D. W.-O. Art. 62 Abs. III.
Wem und gegen wen diese Einreden gegeben
sind, ergibt sich einfach aus dem Inhalte der bezüglichen
wechselrechtlichen Vorschriften von selbst
und bedarf somit keiner Erörterung. Sr.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Vom Gewichte der oberstrichterlichen Plenarbeschlüsse.
Der F. 64 Abs. I11 des Hyp.-Ges. führte bekanntlich
zu widersprechenden Entscheidungen darüber
hin, ob das dort geregelte Einlösungsrecht um den
Zuschlagspreis den Hypothekgläubigern, welche dadurch
an ihrer Forderung verlieren würden, nach
der dritten, oder nunmehr zweiten Versteigerung unbedingt,
oder. nur für den Fall zustehe, wenn bei
der gerichtlichen Versteigerung der Schätzungspreis
nicht erreicht wurde. Der oberste Gerichtshof ent-