Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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vom  14.  Juli  1839  (Reg.  Blatt  S.  536),  tritt  das  gegenwaͤrtige  Gesetz,  und  alle
bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  uͤber  die  Notariats-Sporteln  sind  hiemit  auf—-gehoben.


Art.  2.

Anfangs-Termin  für  die  Erhebung  der  neuen  Sporteln.

Die  von  dem  1.  Juli  1842  an  angefallenen  und  ferner  anfallenden  Notariats-Geschaͤfte
  unterliegen  den  in  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze  und  in  dem  demselben  angehängten
  Tarif  bestimmten  Notariats-Sporteln;  die  fruͤher  angefallenen  Geschaͤfte
werden  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  behandelt.

Als  Tag  des  Anfalls  eines  Geschaͤfts  ist  bei  den  Beibringens-Inventuren  und
Ehe-Verträgen  der  Trauungstag,  bei  den  Theilungen  der  Todestag  anzunehmen;
bei  Vormundschafts=  und  Gant-Rechnungen  entscheidet  der  Anfalls-Termin  zur  Rechnungsstellung
  auch  für  die  Revision  und  Abhbr.

Art.  3.
Anwendung  der  Notariats-Sporteln  bei  sämtlichen  Classen  von  Staate-Angehörigen.


Zur  Notariats-Sportelentrichtung  sind  in  den  eintretenden  Faͤllen  saͤmtliche
Classen  von  Staats-Angehdrigen  verbunden.  Insbesondere  unterliegen  auch  die  standesherrlichen
  und  ritterschaftlichen  Familien,  deren  staatsrechtliche  Verhältnisse  durch
Unsere  Deklarationen  festgestellt  sind,  für  die  ihre  Mitglieder  betreffenden  Geschäfte
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  der  Sportel  in  so  weit,  als  die  leßtere  durch  eine
amtliche  Handlung  einer  Staats-Behörde  nach  dem  Geseße  begründet  iß.

Art.  4.
Grundlage  für  die  Sportel-Berechnung.

Bei  der  Berechnung  der  für  die  Geschäfte  der  Gerichts=  und  Amts-Notare,
beziehungsweise  der  Bezirbs-Gerichte,  so  wie  der  Pupillen  =  Senate  der  höheren  Gerichte
  zu  erhebenden,  nach  dem  Vermögen  zu  bemessenden  Sporteln  wird  das  Aktio-Vermoögen
  zu  Grunde  gelegt,  und  es  werden  von  demselben  die  Schulden,  so  weit
sie  in  das  Inventar  ausgenommen  und  nicht  schon  vor  dessen  Aufnahme  von  baaren
Mitteln  der  Erbschaft  bezahlt,  oder  gegen  Zuweisung  von  Erbschaftsmitteln  von  ein-