Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  9.  —

(Nr.  9372.)  Gesetz,  betreffend  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeiten
  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  und  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe.  Vom  26.  März  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  J.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeiten  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  werden  für  den  Bereich  der  Verwaltung  des  Berg-,  Hüttenund
  Salinenwesens  dahin  abgeändert,  daß  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
an  die  Stelle  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  tritt.

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1890  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Caprivi.  v.  Boetticher.  v.  Maybach.  Frhr.  Lucius  v.  Ballhausen.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Gr.  v.  Bismarck.  Herrfurth.  v.  Schelling.
v.  Verdy.  Frhr.  v.  Berlepsch.

 

Redigirt  im  Burcau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Ces.  Samml.  1890.  (Nr.  0372.)  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  März  1890.