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im Grundbuche zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks unterliegen die
einverleibten Grundstücke den Bestimmungen dieses Gesetzes.
S. 4.
Aus dringenden Gründen des landwirthschaftlichen oder gewerblichen Be-
dürfnisses oder des Verkehrs, sowie zu Zwecken, welche die Einleitung des Ent-
eignungsverfahrens rechtfertigen würden, können einzelne Flächen auf Antrag der
Genossenschaft durch Beschluß des Schöffenraths (§. 27) vom Haubergverbande
befreit werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Die befreiten Flächen sind den durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Nutzungs-
beschränkungen nicht unterworfen.
.5.
Auf Antrag der Genossenschaft ist die Befreiung vom Haubergverbande im
Grundbuche zu vermerken. Nach Eintragung des Vermerks kann über die be-
freiten Grundstücke in Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ver-
fügt werden.
Wird ein solches Grundstück unter die Mitglieder der Genossenschaft nach
Verhältniß ihrer Antheile in Natur vertheilt, so haftet der Naturaltheil an Stelle
des ihm entsprechenden Antheils für die Pfand= und sonstigen dinglichen Ver-
bindlichkeiten des letzteren.
S. 6.
Die Hauberggenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichts-
stand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Die Verpfändung eines Haubergs ist fortan unzulässig. Die sonstige ding-
liche Belastung darf nur für Zwecke erfolgen, welche die Einleitung des Ent-
eignungsverfahrens rechtfertigen würden, und bedarf der Genehmigung des
Regierungspräsidenten.
F. 7.
Die Antheile der einzelnen Genossen an dem Hauberge bestimmen sich nach
dem bisher üblichen Maßstabe.
Den Genossen steht die freie Verfügung über ihre Antheile zu. Jedoch
dürfen die Antheile unter das für jeden Hauberg jetzt bestehende geringste Einheits-
maß hinab nicht getheilt werden.
' Ist ein solches nicht mit Sicherheit zu ermitteln, so erfolgt die Festsetzung
eines Minimaleinheitsmaßes nach Anhörung des Haubergvorstandes durch den
Schöffenrath. Der Beschluß desselben bedarf der Bestätigung des Regierungs-
präsidenten.
S. 8.
Die Hauberge und die Zahl ihrer Antheile werden in das Grundbuch
eingetragen.