Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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4)  die  Frage,  ob  die  Lohnutzung  oder  andere  Nutzungen,  mit  Ausschluß
der  Getreidenutzung,  für  gemeinsame  Rechnung  oder  von  den  einzelnen
Genossen  auf  bestimmten  Flächen  ausgeübt  werden  sollen;  in  Ansehung
der  Lohnutzung  ist  der  Beschluß  vor  der  Vertheilung  der  Nutzungsflüchen
  unter  die  Genossen  zu  fassen;

5)  die  Wahl  der  Getreidegattung,  wenn  ein  abgetriebener  Schlag  mit  einer

anderen,  als  der  bisher  üblichen  Getreideart,  bebaut  werden  soll;
6)  die  Wahl  des  Haubergvorstandes  und  die  Gewährung  einer  Dienstunkostenentschädigung
  an  dessen  Mitglieder  (§.  18);

7)  die  Regelung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  (§.  24);

8)  der  Abschluß  eines  Vergleichs,  eines  Schiedsvertrages  und  die  Ertheilung
  einer  Prozeßvollmacht,  auch  in  den  Fällen,  welche  nicht  unter  Nr.  1
fallen,  wenn  der  Gegenstand  einen  höheren  Werth  als  300  Mark  hat;

9)  die  Veränderung  bestehender  Einrichtungen,  wenn  eine  Beschlußfassung

hierüber  von  dem  vierten  Theile  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,
beantragt  wird.
S.  17.

Zu  den  Genossenversammlungen  sind  sämmtliche  Genossen  mindestens  drei
Tage  vorher  mittelst  ortsüblicher,  in  den  Fällen  des  §.  16  Nr.  1  mittelst  schriftlicher
  Vorladung,  welche  die  Gegenstände  der  Berathung  angiebt,  einzuberufen.
Soll  einer  der  im  F.  16  bezeichneten  Gegenstände  zur  Verhandlung  kommen,  so
ist  die  Vorladung  am  Tage  vor  der  Versammlung  in  ortsüblicher  Weise  zu
wiederholen.

In  den  Fällen  des  §.  16  Nr.  1  ist  die  Versammlung  nur  beschlußfähig,
wenn  die  Mehrheit  der  Genossen,  nach  Antheilen  berechnet,  erschienen  ist,  es  sei
denn,  daß  auf  wiederholte  Vorladung  die  Mehrheit  nicht  erschienen  ist.

In  allen  anderen  Fällen  sind  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl
beschlußfähig.

Diejenigen  Hauberggenossen,  welche  nicht  in  der  Gemeinde  wohnen,  in
welcher  der  Hbeeh  oder  die  Haupttheile  desselben  liegen,  haben  schriftlich  bei
dem  Haubergvorsteher  eine  in  jeder  Gemeinde  wohnhafte  Person  zu  bezeichnen,
an  welche  die  Behändigung  der  Vorladungen  erfolgen  soll,  widrigenfalls  ihre
Vorladung  unterbleiben  darf.

Jeder  Genosse  kann  sich  in  der  Versammlung  durch  einen  anderen,  schriftlich
bevollmächtigten  Genossen  vertreten  lassen.  Steht  ein  Antheil  mehreren  Personen
gemeinschaftlich  zu,  so  haben  dieselben  schriftlich  bei  dem  Vorsteher  denjenigen
unter  ihnen  zu  bezeichnen,  dem  die  Stimmführung  übertragen  ist.

Für  juristische  Personen,  Handelsgesellschaften,  eingetragene  Genossenschaften,
Bevormundete  werden  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  für  Ehefrauen  ihre  Männer
zugelassen.

Die  Beschlüsse  werden  durch  einfache  Stimmenmehrheit,  nach  Antheilen
berechnet,  gefaßt.

(Nr.  9380)