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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 18.
Inhalt: Gesetz, betreffend den weiteren Erwerb von Drivateisenbahnen für den Staat, S. co. — Ver-
fügung des Justizministers, betresfend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der
Amtsgerichte Bonn, Cleve, Adenau, Ahrweiler, Wermelskirchen, Grumbach, Saarbrücken, Sulzbach
und Trier, S. Ss.
(Nr. 9383.) Gesetz, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat.
Vom 9. Mai 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird unter Genehmigung der beigedruckten Verträge,
nämlich:
1) des Vertrages vom 22./30. Dezember 1889, betreffend den Uebergang
der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn auf den Staat,
2) des Vertrages vom 4. Januar 1890, betreffend den Uebergang des
Unterelbeschen Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
3) des Vertrages vom 7/9. Januar 1890, betreffend den Uebergang des
Westholsteinischen Eisenbahnunternehmens auf den Staat,
4) des Vertrages vom 25./27. Jannar 1890, betreffend den Uebergang
des Schleswig-Holsteinischen Marschbahnunternehmens auf den Staat,
zur käuflichen Uebernahme
1) der Wernshausen-Schmalkaldener Eisenbahn,
2) der Unterelbeschen Eisenbahn,
3) der Westholsteinischen Eisenbahn und
4) der Schleswig-Holsteinischen Marschbahn
nach Maßgabe der bezüglichen Vertragsbestimmungen ermächtigt.
Bezüglich der unter Nr. 3 erwähnten Eisenbahn wird die Genehmigung
des Vertrages, sowie die Berechtigung zur käuflichen Uebernahme der Bahn nur
Ges. Samml. 1890. (Nr. 9383.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1890.