Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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Artitel  9.

Da  es  die  Absicht  der  hohen  vetragenden  Thelle  #t,  zwischen  den  Schlffen  lhrer
beiderseltigen  Staaten  aus  Ruͤcksicht  auf  deren  Natlonalltaͤt  kelnen  Unterschled  in  Betreff
des  Ankauses  der  auf  dlesen  Schiffen  eingefuͤhrten  Erzeugnisse  oder  anderen  Gegenstaͤn  -
den  des  Handels  zuzulassen,  so  soll  in  dieser  Bezlehung  weder  direkt  noch  indirekt,  weder
durch  den  elnen  oder  den  andern  der  Hohen  vertragenden  Thelle,  noch  durch  elne  in  deren
Romen  oder  unter  deren  Autortcäc  handelnde  Gesellschafr,  Korporatlon  oder  Agencen,
den  Einsahren  auf  einhelmischen  Schiffen  irgend  eln  Vorrecht  oder  Vorzug  elngerume
werden.

Arttkel  10.

Dle  vorhergehenden  Bestimmungen  (Artlkel  1—9)  sollen  glelchmäßlg  auf  die
Schlfffahrt  zur  See,  ouf  die  Flußschlsssabrt  und  auf  die  Schifffabrt  auf  allen  schiffbaren
Woslerstraßen,  welche  den  Hohen  vertragenden  Thellen  angehören,  sep  es  nakörlichen  oder
künfllichen  Flöllen,  Serzmen,  Kanälen,  Wasserwegen,  oder  von  welcher  andern  Arc
oder  Benennung  es  sey,  ohne  iegend  elne  Ausnahme,  und  glelchvlel  in  welcher  Richtung,
Anwendung  finden.

ODie  Gleichstellung  der  gegenseielgen  Floggen  mit  der  Rotlonal-Glogge  für  dle  Schiffohrt
  auf  allen  vorstehend  erwöhnten  Wosserstraßen  findet  ausdrücklich  auf  das  Reche,
dlese  Wasserstraßen  zu  besahren  und  auf  dle  von  den  Schifen,  sey  es  für  dlese  Fahre
selbst,  sey  es  für  dle  in  den  Häfen  an  den  erwähnten  Waslerstrahen  zu  entrchtenden  Ge.
bühren  oder  Abgaben,  Anwendung,  und  zwar  ohne  Rücksiche  ouf  die  Beschoffenheit  der
Schlsse,  mögen  es  See.  oder  Fluß-Schisse  seyn,  mögen  die  ersteren  (Seeschiffe)  als  von
elnem  patenelreen  Schlffer  gesührte  Rheinschiffe  betrochtet  werden  oder  nlchr,  endlich  ohne
Rücksicht  darauf,  woher  die  Schiffe  oder  ihre  Ladungen  kommen,  oder  wohln  die  Schlffe
oder  ihre  Ladungen  bestimmt  seyn  mögen.

Arcikel  11.
Die  Unterrhanen  elnes  jeden  der  hohen  vermagenden  Thelle  werden  sich  in  Bezlehung
  auf  die  Ausöbung  der  Küstenschiffsohre  den  Geseen  unkerwersen,  wesche  in  dieser
Hinsscht  in  jedem  der  Staalen  der  beiden  hohen  vectragenden  Theile  jeßzt  bestehen,  oder
In  Zukunft  erlassen  werden  möchten.

Artikel  12.

Dle  Natlonalltäc  der  Schlffe  soll  beiderseilig  nach  den  jedem  Lande  elgenehümlichen
Gesetzen  und  Reglements  auf  Grund  der  durch  die  zusländlgen  Behörden  den  Kapltainen,
Schists-Patronen  und  Schlssern  usgeriln  Paplece  und  Patente  anerkannt  werden.

ltke

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