Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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wiesen  und  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  gezahlten  Personengeldes  von  der  Mitund
  Weiterreise  ausgeschlossen.
S.  65.

Sichtlich  kranke  und  solche  Personen,  welche  durch  ihre  Nachbarschaft  den  Mitreisenden
  augenscheinlich  lästig  werden  würden,  dürfen  nur  dann  zur  Mitfahrt  zugelassen
werden,  wenn  ein  besonderes  Coupé  für  sie  gelöst  wird.  Anderen  Falls  wird  beim  Ausschluß
  von  der  Fahrt  etwa  gezahltes  Fahrgeld  ihnen  zurückgegeben.

S.  66.

Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie  die
Hilfeleistung  dazu,  ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  oder  Aussteigen,
  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

8.  67.

Wer  im  Eisenbahnzuge  ohne  gültiges  Fahrbillet  betroffen  wird,  hat  für  die  ganze
von  ihm  zurückgelegte  Strecke,  und  wenn  die  Zugangsstation  nicht  sofort  unzweifelhaft
nachgewiesen  wird,  für  die  ganze  vom  Zuge  zurückgelegte  Strecke  das  Doppelte  des  gewöhnlichen
  Fahrpreises,  mindestens  aber  den  Betrag  von  2  Thalern  zu  entrichten.  Derjenige
  Reisende  jedoch,  welcher  in  einen  Personenwagen  einsteigt  und  gleich  beim  Einsteigen
  unaufgefordert  dem  Schaffner  oder  Zugführer  meldet,  daß  er  wegen  Verspätung
kein  Billet  mehr  habe  lösen  können,  hat,  wenn  er  überhaupt  noch  zur  Mitfahrt  zugelassen
  wird,  worauf  er  keinen  Anspruch  hat,  einen  um  10  Sgr.  erhöhten  Fahrpreis  zu
zahlen.  Wer  die  sofortige  Zahlung  verweigert,  kann  ausgesetzt  werden  und  bleibt  die
gerichtliche  Einziehung  der  erwähnten  Beträge  der  Verwaltung  vorbehalten.

Den  einzelnen  Bahnverwaltungen  bleibt  es  unbenommen,  für  ihren  Bereich  Milderungen
  in  den  vorbezeichneten  Bestimmungen  eintreten  zu  lassen.

Die  Uebertretung  oder  Nichtbefolgung  der  in  den  §§.  51—60  und  66  enthaltenen
Bestimmungen  wird  mit  einer,  von  den  zuständigen  Behörden  festzusetzenden  Geldstrafe
bis  zu  10  Thalern,  im  Unvermögensfalle  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet,
  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Strafbestimmungen  eine  härtere
Strafe  verwirkt  ist.

§.  69.
Die  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  und  verpflichteten  Eisenbahnbeamten