Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

914  Viertes  Buch.  Familienrecht.

hypothek,  genügt  ein  gegen  den  Mann  ergangenes  Urteil,  ZPO.  8740,
oder  ein  anderer  Vollstreckungstitel  nach  10.  §  794,  E.  F.  7½;  für
einstweilige  Verfügung  3PO.  8  928,  E.  JG.  5  ½“4.

5.  Die  Frau  kann  ohne  Zustimmung  des  Mannes  über  Gesamtgut
  nicht  verfügen;  Verfügungen  ohne  Zustimmung  sind  für  und  gegen
jedermann  unwirksam  e.  R.  5447.  Sie  verpflichtet  das  Gesamtgut
durch  Verbindlichkeiten  aus  Rechtsgeschäften  nur,  wenn  sie  mit  Zustimmung
  des  Mannes  handelt  (Ausnahmen  88  1449  ff.),  ferner  durch
Verbindlichkeiten  aus  unerlaubten  Handlungen  und  kraft  Gesetzes.  Wegen
der  Führung  eines  Rechtsstreits  s.  §  1449  A.  2.  Sicherungsmittel  wie
in  88  1391  ff.  sind  der  Frau  nicht  eingeräumt;  nur  §8  1468.

6.  Die  Frau  haftet  nicht  persönlich  für  die  Verwaltungshandlungen
des  Mannes,  auch  nicht,  wenn  sie  in  den  Fällen  der  §8  1444  bis  1446
die  Zustimmung  gegeben  hat,  vgl.  jedoch  §§  1480,  1481;  da  aber  das
Gesamtgut  haftet,  so  wird  die  Frau  mittelbar  doch  berührt.

Schranken.  a)  Zustimmg.  d.  Fran  S.  1444.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einem
Rechtsgeschäfte,  durch  das  er  sich  zu  einer  Verfügung  über
das  Gesammtgut  im  Ganzen,  verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung
  über  Gesammtgut,  durch  die  eine  ohne  Zustimmung
der  Frau  eingegangene  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt  werden
  soll.3

1  18531,  II  a  1343,  IIb.  1429,  III  1427.  M.  IV,  351.  Prot.  IV,  ,
251  bis’258,  VI,  279,  280.  D.  199.

1.  Ausnahme  vom  §8  14431.  Verstoß  §  1468  Nr.  1.  Einwilligung
s.  §  183  A.  2,  3;  formlos  s.  §  1822,  aber  GB.  8#29.  Durch  die  Einwilligung
  an  sich  wird  die  Frau  nicht  Vertragsteil;  Beispiel  K.  Bay.  95
s.  auch  §  1443  A.  6ö.  Ohne  die  Einwilligung  ist  das  Geschäft  unwirksam:
für  Dritte  gelten  aber  die  Bestimmungen  über  den  guten  Glauben  .
Bay.  2  229-d80.  Verweigert  die  Frau  die  Einwilligung  zu  einem  Rechtsgeschäft,
  zu  dessen  Abschlusse  der  Mann  sich  verpflichtet  hat  (Erfüllungs
geschäft),  so  hat  er  die  Einwilligung  nach  8  1447  ersetzen  zu  lassen.

2.  oder  ein  Bruchteil;  Gutsübergabeverträge.

3.  obl.  Vertrag  über  das  Gesamtgut  im  ganzen;  dingl.  Vertrag
(Verfügung)  zur  Erfüllung  eines  solchen:  Verfügung  nur  über  einzelre
Gegenstände  des  Gesamtguts,  weil  Versügung  über  das  Gesamtgut  im

anzen  nicht  möglich  ist,  vgl.  8  1822  A.  1.  Verfügung  s.  §  1375  N.3.
Richt  zur  Prozeßführung  über  Rechts  Fhäste  der  bezeichneten  Au,
s.  8  1443  A.  4;  es  sei  denn,  daß  in  der  Prozeßhandlung  eine  Verfügung
liegt,  vgl.  §  1407  M.  1.

über  Grundstücke  insbes.  §.  1445.

Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zur  Ver-»
  ing:  über  ein  zu  dem  Gesammtgute  gehörendes  Grunk