914 Viertes Buch. Familienrecht.
hypothek, genügt ein gegen den Mann ergangenes Urteil, ZPO. 8740,
oder ein anderer Vollstreckungstitel nach 10. § 794, E. F. 7½; für
einstweilige Verfügung 3PO. 8 928, E. JG. 5 ½“4.
5. Die Frau kann ohne Zustimmung des Mannes über Gesamtgut
nicht verfügen; Verfügungen ohne Zustimmung sind für und gegen
jedermann unwirksam e. R. 5447. Sie verpflichtet das Gesamtgut
durch Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften nur, wenn sie mit Zustimmung
des Mannes handelt (Ausnahmen 88 1449 ff.), ferner durch
Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen und kraft Gesetzes. Wegen
der Führung eines Rechtsstreits s. § 1449 A. 2. Sicherungsmittel wie
in 88 1391 ff. sind der Frau nicht eingeräumt; nur §8 1468.
6. Die Frau haftet nicht persönlich für die Verwaltungshandlungen
des Mannes, auch nicht, wenn sie in den Fällen der §8 1444 bis 1446
die Zustimmung gegeben hat, vgl. jedoch §§ 1480, 1481; da aber das
Gesamtgut haftet, so wird die Frau mittelbar doch berührt.
Schranken. a) Zustimmg. d. Fran S. 1444.
Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zu einem
Rechtsgeschäfte, durch das er sich zu einer Verfügung über
das Gesammtgut im Ganzen, verpflichtet, sowie zu einer Verfügung
über Gesammtgut, durch die eine ohne Zustimmung
der Frau eingegangene Verpflichtung dieser Art erfüllt werden
soll.3
1 18531, II a 1343, IIb. 1429, III 1427. M. IV, 351. Prot. IV, ,
251 bis’258, VI, 279, 280. D. 199.
1. Ausnahme vom §8 14431. Verstoß § 1468 Nr. 1. Einwilligung
s. § 183 A. 2, 3; formlos s. § 1822, aber GB. 8#29. Durch die Einwilligung
an sich wird die Frau nicht Vertragsteil; Beispiel K. Bay. 95
s. auch § 1443 A. 6ö. Ohne die Einwilligung ist das Geschäft unwirksam:
für Dritte gelten aber die Bestimmungen über den guten Glauben .
Bay. 2 229-d80. Verweigert die Frau die Einwilligung zu einem Rechtsgeschäft,
zu dessen Abschlusse der Mann sich verpflichtet hat (Erfüllungs
geschäft), so hat er die Einwilligung nach 8 1447 ersetzen zu lassen.
2. oder ein Bruchteil; Gutsübergabeverträge.
3. obl. Vertrag über das Gesamtgut im ganzen; dingl. Vertrag
(Verfügung) zur Erfüllung eines solchen: Verfügung nur über einzelre
Gegenstände des Gesamtguts, weil Versügung über das Gesamtgut im
anzen nicht möglich ist, vgl. 8 1822 A. 1. Verfügung s. § 1375 N.3.
Richt zur Prozeßführung über Rechts Fhäste der bezeichneten Au,
s. 8 1443 A. 4; es sei denn, daß in der Prozeßhandlung eine Verfügung
liegt, vgl. § 1407 M. 1.
über Grundstücke insbes. §. 1445.
Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Ver-»
ing: über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grunk