Die juristische Person und ihre Verwertbarkeit im öff. Recht. 29
Der Fehler liegt in der unrichtigen Wahl des »Beziehungspunktes«,
in der falschen Verknüpfung der juristischen Persönlichkeit.
So lange man diese doch wieder nur an bereits
vorhandene Personen anhängt, sei es an einen Einzelnen, sei
es an eine Gesellschaft, wird nichts Rechtes aus ihr. Sie bedeutet
dann höchstens eine Seite jener Anderen. Mehr will
auch die Abstraktion nicht sagen. Gı:rke?), für dessen Standpunkt
hierin freilich nichts Fehlerhaftes liegt, bringt das ganze
Scheinwesen dieser abstrahierten Persönlichkeit schonungslos
zum Ausdruck, wenn er ihr auch dem Verbande gegenüber
kein anderes Dasein zuerkennt als ein solches, wie es die
Persönlichkeit des Einzelmenschen diesem gegenüber hat:
»diese Abstraktion aber ist von derselben Beschaffenheit, wie
die Abstraktion, vermöge deren der Begriff der Einzelperson
zustande kommt«. Die Persönlichkeit des Einzelmenschen
ist selbstverständlich in Wahrheit nur eine Eigenschaft von
ihm. So wird auch die an die beteiligten Menschen geknüpfte
Persönlichkeit stets nur eine Scheinperson werden.
Die echte juristische Person kann nur bestehen, wenn sie
wirklih etwas anderes ist als die beteiligten Menschen,
rechtlich getrennt und abgegrenzt von ihnen. Dazu gehört aber,
dass sie auch ihr »Substrate, ilıren »Beziehungspunkt« ausserhalb
dieser Menschen habe. Und solches kann sie hier offenbar
nur finden in dem Geschäft, in dem Aktienunternehmen selbst.
Dieses Unternehmen selbst und damit ihren Sitz und
ihren Zweck zugleich erhält sie aber geliefert nicht von dem
Gesetz, als das ein für alle Mal Bestimmte, noch weniger irgendwie
von Natur aus, denn sie ist eine juristische Person.
Sondern sie erhält es durch die rechtlich massgebende Verfügung
der beteiligten Menschen. Und auf diese
Weise stellt sich die Verbindung her zu dem dritten Elenıent,
das wir nun zu betrachten haben.
3. Wenn wir darauf bestehen mussten, dass die juristische
Person der Aktiengesellschaft säuberlich geschieden werde von
den Personen ihrer Mitglieder, so ist damit nicht gesagt, dass
diese rechtlich gleichgültig seien für die Gestaltung dieser
Persönlichkeit und ihre weiteren Schicksale. Wir können im
Gegenteil von dieser Grundlage aus solche Einwirkungen erst
recht deutlich erkennen und würdigen.
!) Deutsch. Priv.-Recht, I S. 470,