30 Otto Mayer,
‚Sie hängen damit zusammen, dass alles Recht um der
Menschen willen da ist, dass auch die juristische Person eine
Einrichtung des Rechtes ist, also mit der Verfolgung ihres
Zweckes, mitihrem Unternehmen zuletzt doch wieder menschlichen
Zwecken zu dienen bestimmt ist. Bernartzıks Satz'):
»Rechtssubjekt ist der Träger eines jeden menschlichen
Zweckes, den die herrschende Rechtsordnung als Selbstzweck
anerkennte, trifft gerade bei den juristischen Personen, von
denen er handelt, nicht zu: sie sind nie Selbstzweck.
Wenn hier von menschlichen Zwecken die Rede ist, so
ist das natürlich nicht nur so allgemein, anthropologisch oder
moralisch gemeint, sondern rechtlich, und in diesem Sinne
können nur die Zwecke bestimmter Menschen in
Frage kommen; wenn wir ganz genau sein wollten, müssten
wir sagen: bestimmter Rechtssubjekte; Menschen und was
ihnen gleich behandelt wird, ist gemeint.
Die juristische Person hat also notwendig neben sich bestimmte
ihr zugehörige Menschen, d.h. solche, deren
Zwecken sie mit ihrem Unternehmen zugleich dient und
rechtmässig dienen soll?). Die Art, wie die Menschen bestimmt
werden, mit welchen die rechtliche Zweckgemeinschaft besteht,
ist immer cinRechtsvorgang auf Seiten dieser Menschen:
Willenserklärung zu freiwilliger Beteiligung; bei den juristischen
Personen des öffentlichen Rechts gibt es auch ein Beteiligtwerden
durch obrigkeitliche Anordnung. Bei der Aktiengesellschaft
finden sie sich zu einem Vereine verbunden.
Ihre Zugehörigkeit zu der juristischen Person äussert sich
in besonderen Einflussnahmen, die sie auf dieses andere
Rechtssubjekt zu üben berufen sind. Es gibt ja Rechte an
einer fremden Person; um Rechte an der juristischen
Person handelt es sich.
nn
1) Arch. f. öff. Recht, Bd. V S. 233.
®) Diese „zugehörigen“ Menschen sind natürlich etwas ganz anderes
als die sogenannten „Destinatäre“, mit welchen wir uns am Schlusse dieser
Abhandlung (VII S. 84 ff.) noch beschäftigen werden. Ich habe dafür im
deutsch. Verw.-Recht, Bd. II S. 377 Note 1 den Ausdruck „Angehörige*
vorgeschlagen. Aber einerseits klingt das Wort doch allzu sehr danach,
als wäre die juristische Person die Hauptperson und ihr Angehöriger der
Diener, während die Sache eher umgekehrt ist. Anderseits hatte ich damals
geglaubt, an dem Wort „Staatsangehöriger“ ein Vorbild zu finden;
wie man sehen wird, kann ich das jetzt nicht mehr glauben.