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zum Hause der Abgeordneten dem diesen Kreis umfassenden Wahlbezirke zugetheilt,
aber mit dem Kommunalverbande der Provinz und des Kreises nicht vereinigt.
Das in der Provinz Schleswig-Holstein geltende Recht über die Veröffentlichung
der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften tritt für
Helgoland in Wirksamkeit.
. 4.
Für die Insel Helgoland werden die in der Provinz Schleswig-Holstein
den Landräthen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten einem, auf Helgoland
seinen Wohnsitz nehmenden Hülfsbeamten des Landrathes insoweit übertragen,
als sie nicht von dem Landrathe des Kreises Süderdithmarschen selbst wahrgenommen
werden. Die örtliche Polizeiverwaltung nach Maßgabe der für Helgoland
in Kraft tretenden Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die
Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen (Gesetz Samml. S. 1529)
und des dort ebenfalls in Geltung tretenden Gesetzes vom 23. April 1883, betreffend
den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen (Gesetz-Samml.
S. 65), wird dem Landrathe und in dessen Vertretung dem Hilfsbeamten
übertragen. Der Hülfsbeamte hat den dienstlichen Amveisungen des
Landrathes Folge zu leisten.
S. 5.
Für Helgoland treten in Kraft:
1) der §. 6 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom
12. Februar 1850 (Gesetz= Samml. S. 45)
2) die Verordnung, betreffend die Organisation der Landgendarmerie in
den neuerworbenen Landestheilen, vom 23. Mai 1867 (Gesetz-Samml.
S. 777);
3) die Verordnung, betreffend die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit
und Ordnung gefährdenden Mißbrauches des Versammlungs= und Vereinigungsrechtes,
vom 11. März 1850 (Gesetz= Samml. S. 277).
S. 6.
Helgoland bildet eine Landgemeinde nach Maßgabe der dort in Geltung
tretenden Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeindeverfassungen
im Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein, (Gesetz-Samml.
S. 1603) und der ebenfalls dort in Geltung tretenden §9#. 22 bis einschließlich
27 der Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888
(Gesetz Samml. S. 139).
Die im §. 22 Absatz 2 und 4 a. a. O. geregelte Mitwirkung des Amtsvorstehers
bei Bestätigung beziehungsweise Ernennung der Gemeindevorsteher und
deren Stellvertreter findet in Helgoland keine Anwendung und der Gemeindevorsteher
wirkt dort hinsichtlich der Polizeiverwaltung — F. 26 a. a. O. — nicht
als Organ des Amtsvorstehers, sondern als Organ des Landrathes und dessen
Hülfsbeamten.