Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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zum  Hause  der  Abgeordneten  dem  diesen  Kreis  umfassenden  Wahlbezirke  zugetheilt,
aber  mit  dem  Kommunalverbande  der  Provinz  und  des  Kreises  nicht  vereinigt.

Das  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  geltende  Recht  über  die  Veröffentlichung
  der  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften  tritt  für
Helgoland  in  Wirksamkeit.

.  4.

Für  die  Insel  Helgoland  werden  die  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein
den  Landräthen  zustehenden  Rechte  und  obliegenden  Pflichten  einem,  auf  Helgoland
seinen  Wohnsitz  nehmenden  Hülfsbeamten  des  Landrathes  insoweit  übertragen,
als  sie  nicht  von  dem  Landrathe  des  Kreises  Süderdithmarschen  selbst  wahrgenommen
  werden.  Die  örtliche  Polizeiverwaltung  nach  Maßgabe  der  für  Helgoland
  in  Kraft  tretenden  Verordnung  vom  20.  September  1867,  betreffend  die
Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  (Gesetz  Samml.  S.  1529)
und  des  dort  ebenfalls  in  Geltung  tretenden  Gesetzes  vom  23.  April  1883,  betreffend
  den  Erlaß  polizeilicher  Strafverfügungen  wegen  Uebertretungen  (Gesetz-Samml.
  S.  65),  wird  dem  Landrathe  und  in  dessen  Vertretung  dem  Hilfsbeamten
  übertragen.  Der  Hülfsbeamte  hat  den  dienstlichen  Amveisungen  des
Landrathes  Folge  zu  leisten.

S.  5.

Für  Helgoland  treten  in  Kraft:

1)  der  §.  6  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom
12.  Februar  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  45)

2)  die  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  der  Landgendarmerie  in
den  neuerworbenen  Landestheilen,  vom  23.  Mai  1867  (Gesetz-Samml.
S.  777);

3)  die  Verordnung,  betreffend  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit
und  Ordnung  gefährdenden  Mißbrauches  des  Versammlungs=  und  Vereinigungsrechtes,
  vom  11.  März  1850  (Gesetz=  Samml.  S.  277).

S.  6.

Helgoland  bildet  eine  Landgemeinde  nach  Maßgabe  der  dort  in  Geltung
tretenden  Verordnung  vom  22.  September  1867,  betreffend  die  Landgemeindeverfassungen
  im  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,  (Gesetz-Samml.
S.  1603)  und  der  ebenfalls  dort  in  Geltung  tretenden  §9#.  22  bis  einschließlich
27  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  vom  26.  Mai  1888
(Gesetz  Samml.  S.  139).

Die  im  §.  22  Absatz  2  und  4  a.  a.  O.  geregelte  Mitwirkung  des  Amtsvorstehers
  bei  Bestätigung  beziehungsweise  Ernennung  der  Gemeindevorsteher  und
deren  Stellvertreter  findet  in  Helgoland  keine  Anwendung  und  der  Gemeindevorsteher
  wirkt  dort  hinsichtlich  der  Polizeiverwaltung  —  F.  26  a.  a.  O.  —  nicht
als  Organ  des  Amtsvorstehers,  sondern  als  Organ  des  Landrathes  und  dessen
Hülfsbeamten.