Full text : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

80  C.  Die  Lehrer  und  Lehrerinnen.

mit  ihnen  verbundenen  Bezüge  vorzunehmen.  ME.  11.  XI.  1903.  U  III  E  2603
und  v.  6.  XII.  1913.  U  III  E  1558.

4.  Der  suspendierte  Beamte  ist  der  disziplinarischen  Aufsicht  seiner  vorgesetzten
  Behörde  unterworfen  und  gewärtigt  bei  unerlaubter  Entfernung  von
seinem  Amtssitze  die  Einbehaltung  der  zweiten  Gehaltshälfte.  ME.  30.  VII.
1874,  Zbl.  540.  —  Bei  der  Suspension  eines  Beamten  mit  freier  Dienstwohnung
  ist  sogleich  eine  Entscheidung  darüber  zu  treffen,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte
  er  die  Wohnung  räumen  soll.  Von  dem  Tage  der  Räumung  an  ist  neben
der  Hälfte  der  Besoldung  die  Hälfte  des  etatsmäßigen  Betrages  der  Mietentschädigung
  zu  gewähren  —  ME.  25.  VII.  1883,  Zbl.  1884,  S.  173  —;  wenn
der  Lehrer  die  Wohnung  freiwillig  verläßt,  so  hat  er  keinen  Anspruch  auf  die
Hälfte  der  Mietentschädigung.  ME.  4.  V.  1896,  Zbl.  513.

5.  Im  Falle  der  Dienstentlassung  ist  das  Diensteinkommen  bis  zum  Ablauf
des  Monats  zu  zahlen,  in  welchem  das  Erkenntnis  die  Rechtskraft  erlangt.
Ml.  d.  i.  V.  1883,  S.  7  u.  22.

6.  Der  Personalbogen  jedes  in  Verfolg  einer  gerichtlichen  oder  disziplinaren
Untersuchung  oder  durch  bloßen  Beschluß  der  K.  Reg.  entlassenen  Lehrers,
ebenso  wie  eines  solchen,  der  sein  Amt  freiwillig  niederlegt,  um  eine  Disziplinaruntersuchung
  zu  vermeiden,  ist  in  doppelter  Ansfertigung  dem  Herrn  Minister
einzureichen.  ME.  25.  IV.  1893,  Zbl.  515.  —  Dasselbe  gilt  für  wissenschaftliche
  und  technische  Lehrerinnen.  ME.  30.  IX.  1911,  Zbl.  629.

7.  Von  gerichtlichen  Bestrafungen  von  Lehrern,  Schulamtskandidaten  und
Seminaristen  soll  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  Mitteilung  gemacht
werden.  ME.  3.  X.  1896,  Zbl.  706.

XII.  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenfürsorge.

1.  Jeder  an  einer  öffentlichen  Volksschule  endgültig  angestellte  Lehrer  (Lehrerin
  §  24)  erhält  eine  lebenslängliche  Pension,  wenn  er  nach  einer  Dienstzeit
von  wenigstens  10  Jahren  infolge  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen  Schwäche
seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten
dauernd  unfähig  ist  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt  wird.  .  ..  Bei  Lehrern,
welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit
nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension  ..  8  1  Ges.  6.  VII.  1885,
GS.  298.—  Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach
vollendetem  10.,  jedoch  vor  vollendetem  11.  Dienstjahre  eintritt,  20/60  und  steigt
mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  30.  Dienstjahre
um  ½%,  von  da  ab  um  1½/120  des  zuletzt  bezogenen  Diensteinkommens.  Über
den  Betrag  von  45/00  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung  nicht
statt.  3  2  Ges.  10.  VI.  1907,  GS.  133  und  Zbl.  570.  —  Die  Bestimmung  darüber,
  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrage  eines  Lehrers  auf  Versetzung
in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  erfolgt  durch  die  Schulaussichtsbehörde  (5§  13),
desgl.  die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Pension  zusteht  (5  14).  —