80 C. Die Lehrer und Lehrerinnen.
mit ihnen verbundenen Bezüge vorzunehmen. ME. 11. XI. 1903. U III E 2603
und v. 6. XII. 1913. U III E 1558.
4. Der suspendierte Beamte ist der disziplinarischen Aufsicht seiner vorgesetzten
Behörde unterworfen und gewärtigt bei unerlaubter Entfernung von
seinem Amtssitze die Einbehaltung der zweiten Gehaltshälfte. ME. 30. VII.
1874, Zbl. 540. — Bei der Suspension eines Beamten mit freier Dienstwohnung
ist sogleich eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und zu welchem Zeitpunkte
er die Wohnung räumen soll. Von dem Tage der Räumung an ist neben
der Hälfte der Besoldung die Hälfte des etatsmäßigen Betrages der Mietentschädigung
zu gewähren — ME. 25. VII. 1883, Zbl. 1884, S. 173 —; wenn
der Lehrer die Wohnung freiwillig verläßt, so hat er keinen Anspruch auf die
Hälfte der Mietentschädigung. ME. 4. V. 1896, Zbl. 513.
5. Im Falle der Dienstentlassung ist das Diensteinkommen bis zum Ablauf
des Monats zu zahlen, in welchem das Erkenntnis die Rechtskraft erlangt.
Ml. d. i. V. 1883, S. 7 u. 22.
6. Der Personalbogen jedes in Verfolg einer gerichtlichen oder disziplinaren
Untersuchung oder durch bloßen Beschluß der K. Reg. entlassenen Lehrers,
ebenso wie eines solchen, der sein Amt freiwillig niederlegt, um eine Disziplinaruntersuchung
zu vermeiden, ist in doppelter Ansfertigung dem Herrn Minister
einzureichen. ME. 25. IV. 1893, Zbl. 515. — Dasselbe gilt für wissenschaftliche
und technische Lehrerinnen. ME. 30. IX. 1911, Zbl. 629.
7. Von gerichtlichen Bestrafungen von Lehrern, Schulamtskandidaten und
Seminaristen soll der zuständigen vorgesetzten Behörde Mitteilung gemacht
werden. ME. 3. X. 1896, Zbl. 706.
XII. Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge.
1. Jeder an einer öffentlichen Volksschule endgültig angestellte Lehrer (Lehrerin
§ 24) erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit
von wenigstens 10 Jahren infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten
dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. . .. Bei Lehrern,
welche das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit
nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Pension .. 8 1 Ges. 6. VII. 1885,
GS. 298.— Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem 10., jedoch vor vollendetem 11. Dienstjahre eintritt, 20/60 und steigt
mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahre
um ½%, von da ab um 1½/120 des zuletzt bezogenen Diensteinkommens. Über
den Betrag von 45/00 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht
statt. 3 2 Ges. 10. VI. 1907, GS. 133 und Zbl. 570. — Die Bestimmung darüber,
ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Lehrers auf Versetzung
in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch die Schulaussichtsbehörde (5§ 13),
desgl. die Entscheidung darüber, ob und welche Pension zusteht (5 14). —