Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

—  518  —

g  28.

Die  Beschwerdebehörde  prüft  von  Amts  wegen,  ob  die  Beschwerde
  rechtzeitig  eingelegt  ist.  Ist  sie  verspätet  eingelegt,  so  ist
sie  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Haült  die  Beschwerdebehörde  die  Verwerfung  eines  Einspruchs
für  unbegründet,  so  hat  sie  die  Sache  unter  Aufhebung  der  Entscheidung
  an  die  Cinspruchsbehörde  zurückzuverweisen.

g  29.

Die  Beschwerdebehörde  entscheidet  nach  freiem  Ermessen,  welche
Beweife  zu  erheben  sind.  Sie  kann  das  zuständige  Amtsgericht  um
eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  ersuchen.
Die  eidliche  Vernehmung  eines  Zeugen  ist  anzuordnen,  wenn  die
in  sein  Wissen  gestellte  Tatsache  von  Erheblichkeit  und  die  eidliche
Vernehmung  von  einem  Beteiligten  beantragt  ist.

Soweit  die  Vernehmung  von  Sachverständigen  erforderlich  ist,
kann  jeder  Beteiligte  verlangen,  daß  die  Sachverständigen  eidlich
vernommen  werden.  In  diesem  Falle  darf  von  der  Beeidigung
eines  einzelnen  Sachverständigen  nur  abgesehen  werden,  wenn  alle
Beteiligten  einverstanden  sind.  Die  Auswahl  der  Sachverständigen
steht  der  Beschwerdebehörde  zu.

8  30.

Von  den  Terminen  zur  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  sind  die  Beteiligten  und  die  Beschwerdehörde  zu  benachrichtigen.


Die  Beteiligten  können  der  Beweisaufnahme  beiwohnen  oder
sich  durch  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehene  Bevollmächtigte  vertreten
  lassen.

Der  Beschwerdebehörde  steht  das  Recht  zu,  zur  Beweisaufnahme
einen  Vertreter  zu  entsenden.  Die  Beamten  der  Ministerialabteilung,
der  Präsident  und  die  Beamten  des  Landgerichts  und  der  Oberzolldirektion
  bedürfen  keiner  Vollmacht.

Den  Beteiligten  ist  auf  Antrag  Abschrift  der  Beweisprotokolle
zu  erteilen.