Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Auch  der  Inhalt  dieser  Testamente  ist  guͤltig,  in  sofern  nicht  Prohibitiv-Gesetze
  zur  Zeit  des  Erbanfalls  ihm  entgegenstehen.  In  letzterer  Ruͤcksicht  ist  insbesondere
  die  Lehre  von  der  Erbfaͤhigkeit  der  eingesetzten  Erben  und  vom  Pflichttheil
  nach  den  zur  Zeit  des  Erbanfalls  geltenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.

§.  19.  Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  bei  welchen  sie  vor  ##  der  Verdem
  isten  Dezember  d.  J.  vollendet  gewesen  ist,  lediglich  nach  den  bisherigen!  drung.
Rechten  beurtheilt  werden,  wenn  gleich  die  daraus  entstehenden  Befugnisse  oder
Einwendueigen  erst  nachher  geltend  gemacht  würden.  In  solchen  Fällen  aber,
bei  welchen  die  bisherige  gesetzmäßige  Frist  zur  Verjährung  mit  dem  isten  Dezember
  d.  J.  noch  nicht  abgelaufen  ist,  sollen  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Sollke  jedoch  zur  Vollendung  einer  schon  vor  dem  üsten  Dezember  d.  J.
angefangenen  BVerjährung  im  Allgemeinen  Landrechte  eine  kürzere  Frist,  als  nach
den  aufgehobenen  Gesetzen,  vorgeschrieben  seyn;  so  kann  derjenige,  welcher  in
einer  solchen  kürzern  Verjährung  sich  gründen  will,  die  Frist  derselben  nur  von
dem  isten  Dezember  d.  J.  an,  berechnen.

Es  sollen  auch  da,  wo  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  für  gewisse  Handlungen,
  außer  dem  Prozeßverfahren,  Fristen  vorgeschrieben  sind,  bei  deren  Berechnung
  dieselben  Grundsätze  in  Anwendung  gebracht  werden.

§.  20.  In  Absicht  der  Höhe  der  erlaubten  Zinsen,  treten  nach  dem  #sten  Bom  Zinsfaß
Dezember  d.  J.  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  darauf
Bezug  habenden  spatern  Verordnungen  dergestalt  ein,  daß,  wenn  in  einem  fruhern
  Vertrage  höhere  Zinsen  verabredet  worden,  als  die  Preußischen  Gesetze  gestatten,
  von  dem  Tage  der  Wirksamkeit  der  letztern,  der  Schuldner  nur  zur  Zahlung
  der  erlaubten  niedrigern  Zinsen  verpflichter  ist.

§#  21.  Die  Volljährigkeit  trikt  in  Absicht  aller  derjenigen  Personen,  Von  der  Volwelche
  dieselbe  vor  dem  1sten  Dezember  d.  J.  nach  den  bisherigen  Gesetzen  noch  #ebigter.
nicht  erreicht  haben,  erst  mit  dem  vollendeten  vier  und  zwanzigslen  Jahre  ein.

§#.  22.  Wenn  es  auf  die  Klassisikation  der  Forderungen  mehrerer  Gläu=  Klassißkatton
biger  ankommt,  so  sind  in  allen  Fällen,  in  welchen  nach  dem  üsten  Dezember  Lur  t
d.  J.  der  Konkurs  oder  Liquidations-Prozeß  eröffner,  oder  das  Kreditwesen  eingeleitet
  worden,  die  Vorschriften  der  Preußischen  Gesetze,  ohne  Rücksicht  auf
die  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  geltend  gewesenen  Gesetze,  zum  Grunde
der  Entscheidung  zu  legen.

Ist  ein  wirkliches  Pfand=  oder  Hypokhekenrecht,  es  mag  dies  ein  ausdrückliches
  oder  stillschweigendes  seyn,  vor  Einführung  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  beslellt  worden;  so  muß  der  Gläubiger  auch  bei  der,  nach  den  Vorschriffen
  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Statt  findenden  Klassistkation  als
Mand=  oder  Hypotheken-Glädubiger  angesehen  werden.  Unter  mehreren  dlteren
Gläubigern  wird  die  Prioritcht  nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmt.  Der  Anspruch