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Auch der Inhalt dieser Testamente ist guͤltig, in sofern nicht Prohibitiv-Gesetze
zur Zeit des Erbanfalls ihm entgegenstehen. In letzterer Ruͤcksicht ist insbesondere
die Lehre von der Erbfaͤhigkeit der eingesetzten Erben und vom Pflichttheil
nach den zur Zeit des Erbanfalls geltenden Gesetzen zu beurtheilen.
§. 19. Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, bei welchen sie vor ## der Verdem
isten Dezember d. J. vollendet gewesen ist, lediglich nach den bisherigen! drung.
Rechten beurtheilt werden, wenn gleich die daraus entstehenden Befugnisse oder
Einwendueigen erst nachher geltend gemacht würden. In solchen Fällen aber,
bei welchen die bisherige gesetzmäßige Frist zur Verjährung mit dem isten Dezember
d. J. noch nicht abgelaufen ist, sollen die Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts zur Anwendung gebracht werden.
Sollke jedoch zur Vollendung einer schon vor dem üsten Dezember d. J.
angefangenen BVerjährung im Allgemeinen Landrechte eine kürzere Frist, als nach
den aufgehobenen Gesetzen, vorgeschrieben seyn; so kann derjenige, welcher in
einer solchen kürzern Verjährung sich gründen will, die Frist derselben nur von
dem isten Dezember d. J. an, berechnen.
Es sollen auch da, wo in dem Allgemeinen Landrechte für gewisse Handlungen,
außer dem Prozeßverfahren, Fristen vorgeschrieben sind, bei deren Berechnung
dieselben Grundsätze in Anwendung gebracht werden.
§. 20. In Absicht der Höhe der erlaubten Zinsen, treten nach dem #sten Bom Zinsfaß
Dezember d. J. die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und der darauf
Bezug habenden spatern Verordnungen dergestalt ein, daß, wenn in einem fruhern
Vertrage höhere Zinsen verabredet worden, als die Preußischen Gesetze gestatten,
von dem Tage der Wirksamkeit der letztern, der Schuldner nur zur Zahlung
der erlaubten niedrigern Zinsen verpflichter ist.
§# 21. Die Volljährigkeit trikt in Absicht aller derjenigen Personen, Von der Volwelche
dieselbe vor dem 1sten Dezember d. J. nach den bisherigen Gesetzen noch #ebigter.
nicht erreicht haben, erst mit dem vollendeten vier und zwanzigslen Jahre ein.
§#. 22. Wenn es auf die Klassisikation der Forderungen mehrerer Gläu= Klassißkatton
biger ankommt, so sind in allen Fällen, in welchen nach dem üsten Dezember Lur t
d. J. der Konkurs oder Liquidations-Prozeß eröffner, oder das Kreditwesen eingeleitet
worden, die Vorschriften der Preußischen Gesetze, ohne Rücksicht auf
die zur Zeit der Entstehung der Forderung geltend gewesenen Gesetze, zum Grunde
der Entscheidung zu legen.
Ist ein wirkliches Pfand= oder Hypokhekenrecht, es mag dies ein ausdrückliches
oder stillschweigendes seyn, vor Einführung der Allgemeinen Gerichtsordnung
beslellt worden; so muß der Gläubiger auch bei der, nach den Vorschriffen
der Allgemeinen Gerichtsordnung Statt findenden Klassistkation als
Mand= oder Hypotheken-Glädubiger angesehen werden. Unter mehreren dlteren
Gläubigern wird die Prioritcht nach den bisherigen Gesetzen bestimmt. Der Anspruch