Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

510  Abschnitt  VI.  Verwaltungszwangsverfahren.

In  den  besonderen  Rechten  der  bestehenden  Kreditverbände)  bei  der
Sequestration  und  Subhastation  der  zu  denselben  gehörigen  oder  von  denselben
beliehenen  Güter  wird  durch  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  nichts
geändert.

IV.  Arrest.

§.  55.  Soweit  ein  Arrest  zur  Sicherung  der  Zwangsvollstreckung  wegen
einer  im  Verwaltungszwangsverfahren  beizutreibenden  Geldforderung  zulässig
ist,  erfolgt  die  Vollziehung  desselben  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften
  dieser  Verordnung.  Die  Vorschriften  der  Zoll=  und  Steuergesetze
—  die  mßbs#  zoll=  oder  steuerpflichtiger  Gegenstände  werden  hierdurch
ni  erührt.

V.  Kosten  der  Zwangsvollstreckung.

§.  56.  Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  nach  dem  angehängten  Tarif
unter  Beachtung  der  nachstehenden  näheren  Bestimmungen  zu  berechnen:

a)  Die  Werthsklasse  wird  bei  der  Ausführung  einer  Versteigerung  durch
den  Erlös  der  versteigerten  Gegenstände,  in  allen  anderen  Fällen  durch
die  Summe  der  von  jedem  einzelnen  Schuldner  einzuziehenden  Geldbeträge
  einschließlich  der  rückständigen  Kosten  bestimmt.

b)  Bei  der  Pfändung  körperlicher  Sachen,  sowie  bei  deren  Versteigerung
ist  der  Anspruch  des  Vollziehungsbeamten  auf  die  Gebühren  begründet,
sobald  berselte  die  Ausführung  des  entsprechenden  Auftrages  begonnen
  hat.

e)  Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  müssen,  auch  wenn  derselbe
mehrere  Zwangsmaßregeln  in  derselben  Gemeinde  an  demselben  Tage
vollstreckt  hat,  von  jedem  Schuldner  besonders  entrichtet  werden.

Die  Kosten  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  und  für  die  Versteigerung
  sind  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  werden,
nur  einmal  nach  der  Gesammtsumme  zu  entrichten  und  unter  die  betheiligten
  Schuldner  nach  Verhältniß  des  aus  der  Masse  gewonnenen
Erlöses  zu  vertheilen.

d)  Die  durch  die  Zwangsvollstreckung  verursachten  baaren  Auslagen  sind
von  dem  Schuldner  zu  ersetzen;  bei  Vertheilung  der  Transportkosten
und  anderer  baaren  Auslagen,  welche  mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich
zu  tragen  haben,  ist  auf  die  besonderen  Umstände,  namentlich  den
erth,  den  Umfang  und  das  Gewicht  der  Gegenstände,  billige  Rücksicht
zu  nehmen.

e)  Neben  den  Gebühren  findet  ein  Anspruch  auf  Reise=  und  Zehrungs.
kosten  nicht  statt.

f)Die  Gebühren  der  zugezogenen  Sachverständigen  werden  nach  den  für
gerichtliche  Schätzungen  vorgeschriebenen  Sätzen  bestimmt.

g)  Die  Gebühren  des  Vollziehungsbeamten  können  auch  anderen  mit  der
Vornahme  einzelner  Vollstreckungshandlungen  beauftragten  Beamten
gewährt  werden.

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  eine  Revision  und  anderweite  Festsetzung

  des  Tarifs  vorzunehmen.

57.  Die  Gebühren  der  Vollziehungsbeamten  und  alle  anderen  Kosten
der  Zwangsvollstreckung  werden  von  der  Vollstreckungsbehörde  aus  den  eingegangenen
  Geldern  bezahlt.

Bei  Unzulänglichkeit  dieser  Gelder  werden  aus  denselben  zunächst  die
Gebühren  des  Vollziehungsbeamten,  sodann  die  übrigen  Kosten  der  Zwangsvollstreckung
  berichtigt.

 

1)  Die  Kreditverbände  haben  das  Recht,  die  Zwangsversteigerung  der  bepfandbrieften
  Güter  ohne  vorgängiges  Erkenntniß  zu  beantragen,  K.  O.  14.  Febr.  1829
(G.  S.  S.  22)  und  19.  März  1836  (G.  S.  S.  167).