Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Die  Gesuche  um  Persions-Transferirung  für  das
nächst  kommmende  Finanz-Jahr  betreffend.)

Ministerium  der  Finanzen.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  königliche  Majestät  haben  unterm
14.  Jänner  d.  J.  (NRegierungsblatt  1872.
Se.  VI.  S.  233.)  allergnädigst  zu  verordnen
  geruhe,  daß  während  dem  daufe  eines
Finanz-Jahrs  keine  Pension  von  einem  Kreise
auf  den  andern  transferirt  werden  dürfe,
sondern  daß  eine  solche  Transferirung  jedesmal
  mit  dem  Anfange  eines  Finanz  Jahres
nachgesucht  und  eingeleitet  werden  müsse.  —
Damit  nun  diese  Transferirungen  für  das
nächste  kommende  Etats-Jahr  noch  bei  Zeiten
und  vor  Anfang  desselben  geschehen  können,
so  haben  die  königlichen  Kreiskassen  und
Rentämter  den  bei  ihnen  mit  Densionen  angewiesenen
  Individuen  bei  der  nächsten  Monats=
  Zahlung  zu  eröfnen,  daß  diejenigen,
welche  ihre  Pension  in  einem  andern  Kreise
ausbezahlt  zu  erhalten  wünschen,  ihr  desfallsiges
  Gesuch  noch  im  Laufe  des  gegenwäreigen
  Monats  nach  Vorschrift  des  allerhöchsten
Restripts  vom  18.  Dezember  1810  (Regierungsblatt
  1810.  St.  LXXVII.  S.  1468.)
übergeben  mögen,  damit  die  königlichen  Kreis-Finanz
  Direktionen  die  Transferirung  einleiten,
  und  über  die  aus  solchen  Umschreibungen
  sich  ergebende  Veränderung  des  Pensionsstandes
  längstens  bis  Ende  August  einen
besonderen  Anzeigebericht  erstatten  können.
Von  dieser  Beschränkung  der  Pensions-Trans-–

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ferirung  waͤhrend  dem  Laufe  eines  Finanz-Jahres
  siud  jedoch  die  Militär-Pensionen
ausgenommen,  weil  die  Militär-Pensions=Quittungen
  von  den  Kreisen  an  die  Zentral-Staats-Kasse
  statt  baarem  Gelde  eingesendet
werden  dürfen.
München  den  Lo.  Juli  1812.
Graf  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretä#
G.  Gelger.

 

(Die  Legalisation  der  pfarrlichen  Kirchenbuchs-Ertrakte
  für  das  Reichsheroldenamt  betreffend)


Da  von  den  Stadt,  und  Landgerichten  bei
dem  Reichsheroldenamt  taalich  solche  mangelhafte
  und  unannehmbare  Legalisationen  der
bfarrlichen  Kirchenbuchs-Ertrakte  vorkommen,
welche  der  deutlichen  Bestimmung  des  Edikts
vom  22.  Dezember  18o8  (Regierungsblate
1309.  S.  40.)  und  dem  Endzwecke  der  verlangten
  ämtlichen  Beglaubigung  durchaus
nicht  entsprechen,  und  nichts  als  unnöthige
Zurechtweisungen,  Rücksendungen  und  tägliche
  Geschäftsverzögerungen  veranlassen;  so
wird  zu  gänzlicher  Umgehung  aller  künftigen
Fehlgriffe  den  Behörden  hier  unten  ein  Muster
  der  Legalisation  beigesezt,  so  wie  es  hier
erfoderlich  ist,  mit  dem  Anhange,  daß  die  unterschriebenen
  Namen  ganz  und  lesbar  ausgeschrieben
  seyn  müssen,  und  die  Unterschrife
eines  Assessors  nur  mit  dem  Beisaze  der  legalen
Abwesenheit  oder  Verhinderung  eines  Vorstandes
  angenommen  werde.  Die  Erhibenten