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Die Gesuche um Persions-Transferirung für das
nächst kommmende Finanz-Jahr betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben unterm
14. Jänner d. J. (NRegierungsblatt 1872.
Se. VI. S. 233.) allergnädigst zu verordnen
geruhe, daß während dem daufe eines
Finanz-Jahrs keine Pension von einem Kreise
auf den andern transferirt werden dürfe,
sondern daß eine solche Transferirung jedesmal
mit dem Anfange eines Finanz Jahres
nachgesucht und eingeleitet werden müsse. —
Damit nun diese Transferirungen für das
nächste kommende Etats-Jahr noch bei Zeiten
und vor Anfang desselben geschehen können,
so haben die königlichen Kreiskassen und
Rentämter den bei ihnen mit Densionen angewiesenen
Individuen bei der nächsten Monats=
Zahlung zu eröfnen, daß diejenigen,
welche ihre Pension in einem andern Kreise
ausbezahlt zu erhalten wünschen, ihr desfallsiges
Gesuch noch im Laufe des gegenwäreigen
Monats nach Vorschrift des allerhöchsten
Restripts vom 18. Dezember 1810 (Regierungsblatt
1810. St. LXXVII. S. 1468.)
übergeben mögen, damit die königlichen Kreis-Finanz
Direktionen die Transferirung einleiten,
und über die aus solchen Umschreibungen
sich ergebende Veränderung des Pensionsstandes
längstens bis Ende August einen
besonderen Anzeigebericht erstatten können.
Von dieser Beschränkung der Pensions-Trans-–
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ferirung waͤhrend dem Laufe eines Finanz-Jahres
siud jedoch die Militär-Pensionen
ausgenommen, weil die Militär-Pensions=Quittungen
von den Kreisen an die Zentral-Staats-Kasse
statt baarem Gelde eingesendet
werden dürfen.
München den Lo. Juli 1812.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretä#
G. Gelger.
(Die Legalisation der pfarrlichen Kirchenbuchs-Ertrakte
für das Reichsheroldenamt betreffend)
Da von den Stadt, und Landgerichten bei
dem Reichsheroldenamt taalich solche mangelhafte
und unannehmbare Legalisationen der
bfarrlichen Kirchenbuchs-Ertrakte vorkommen,
welche der deutlichen Bestimmung des Edikts
vom 22. Dezember 18o8 (Regierungsblate
1309. S. 40.) und dem Endzwecke der verlangten
ämtlichen Beglaubigung durchaus
nicht entsprechen, und nichts als unnöthige
Zurechtweisungen, Rücksendungen und tägliche
Geschäftsverzögerungen veranlassen; so
wird zu gänzlicher Umgehung aller künftigen
Fehlgriffe den Behörden hier unten ein Muster
der Legalisation beigesezt, so wie es hier
erfoderlich ist, mit dem Anhange, daß die unterschriebenen
Namen ganz und lesbar ausgeschrieben
seyn müssen, und die Unterschrife
eines Assessors nur mit dem Beisaze der legalen
Abwesenheit oder Verhinderung eines Vorstandes
angenommen werde. Die Erhibenten