336 Berichtigung eines Schreibverstoßes. — Gnome.
führung eln Justizgegenstand in Frage, und
deßhalb mit Recht vom Unterrichter jene Einrede
verworfen worden.“
5.
Berichtigung. eines Schreibverstoßes.
Findet sich ein offenbarer Schreibverstoß im
Tenor eines Urtheils der frühern Instanzen, so ist
der Oberrichter wohl befugt, denselben von Amtswegen
zu berichtigen.
DAGE. v. 23. April 1839, Nr. 9072 3/.
6.
Rechtsverhältnisse aus dem außerehelichen Beischiafe.
Diese sind nach den Gesetzen des Orts, wo
der Beischlaf stattgefunden, zu beurtheilen.
DA
GE. v. 23. März 1832, Nr. 1248 8. S.
dagegen Komment. zur GO. Bo. I. S. 245.
Gnome.
Zur letzten Stunde willst du, was zu thun, ver-«
taen. »
Sieh zu, die Stunde droht, eh' du gethan, zu
schlagen 2).
1) Wir bringen wlederholt in Erinnerung, daß die in
unsrer Beitschrift Bd. IV, S. 51, 111 und im Komment.
zur GO. Vd. U., „S. 210 in Betreff der Insinnationen
an Sonn= und Feiertagen aufgestellte Ansicht
in der Praxis nicht allgemein adoptirt, und daher
für solche Fälle anzurathen sey, die in Folge des Dekretes
zu machende Eingabe nicht auf den Tag, welcher
sich nach dieser Ansicht als der letzte der Frist berechnet,
zu verschieben. "
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