Kompetenz in Gewerbsstreitigkeiten. i35.
die Polizeibehörde zur Bescheidung dieser Irrun-
gen anöschließend und allein zuständig sey.
Die Frage, ob Jemand ein Gewerbe aus-
üben dürfe, könne daher auch nur von der
Administrativbehörde entschieden werden. (Vgl.
jedoch Nr. 3 der angef. Gesetzstelle. — Red.)
Ein davon ganz gesondertes Moment be-
stehe aber darin, wenn ein Gewerbsgenosse
gegen einen Dritten, welcher ihm vurch un-
befugte Ausübung eines Gewerbes einen Scha-
den zufügt, klagbar auftrete.
Dieser Anspruch beruhe auf einem Privat-
Rechtstitel, hergeleitet aus der unerlaubten
Handlung des Dritten, und diese Geltend-
machung gehöre vor den Cionilrichter.
Mit diesen allgemeinen Grundsätzen
Seuffert's Komment. zur G. Bd. I,
S. 159 u. S. 44 , ,
stimmten auch die, in Bezug auf das Ge-
werbswesen gegebenen Vorschriften
Gewerbögesetz Art. 10, Nr. 3. In-
strukt. v. 28. Dez. 1825, F. 68, Nr. 4,
Regbl. v. J. 1826, S. 166. — Ver-
ordnung vom 15. Aug. 1835, Regbl.
v. J. 1835, S. 995. — Däöllinger
Bo. XIV, S. 1518, Bd. II, S. 180
überein, wonach die aus Veranlassung der
Gewerbsstreitigkeiten sich allenfalls ergebenden
Ansprüche auf Privatgenugthunng an den or-
dentlichen Cinvilrichter verwiesen sind.
In dem vorliegenden Falle nun begründe
Kläger seinen Anspruch mit Bezug auf das
allgem. Preuß. Landrecht Th. I, Tit.
IV. S§. 10 vurch die Behauptung, daß ihn
Beklagter durch unbefugte, ihm bereits von
der kompetenten Polizeibehörde untersagte Aus-
übung des Gewerbes als Spezereihändler be-
schävigt habe; es sey daher nach obiger Aus-