Full text : Worte u. Predigt Sr. Maj. Kaiser Wilhelm II, letztere gehalten an Bord der „Hohenzollern“.

Ossentliche
Bekanmmachung
  der
Termins
bestimmung.
a.  Einrückung.

b.  Anschlag
und  Ausruf.

130  XXV.

b.  dessen  Lage  (Gemeinde,  Gemarkung,  Gewann,  Straße  und  Hausnummer  oder  die

sonstige  ortsübliche  Bezeichuung)  und  geeigneten  Falls  die  angrenzenden  Grundstücke,

c.  der  Flächeninhalt  des  ganzen  Grundstücks  sowie  der  einzelnen  Kulturarten.

3.  Nach  dem  Ermessen  des  Notariats  können  auch  sonstige  zur  näheren  Bezeichnung  des
Grundstücks  oder  zur  Bemessung  seines  Ertragswerts  dienliche  Angaben  in  die  Terminsbestimmung
  ausgenommen  werden.

4.  In  der  Terminsbestimmung  ist  das  Zubehör  (5§  lla  Absatz  1  und  6)  nur  im  allgemeinen
  und  in  abgekürzter  Form  zu  bezeichnen,  und  der  Wert  des  Grundstücks  mit  Zubehör
und  ohne  solches  anzugeben.

8  14.

1.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Terminsbestimmung  nach  §  391  des  Reichsgesetzes
erfolgt  durch  einmalige  Einrückung  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt  des  Amtsgerichtsbezirks.

2.  Das  Notariat  ist  befugt,  die  Einrückung  in  andere  Blätter  und  die  wiederholte  Einrückung
  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt  anzuordnen.

3.  Sollen  Güter  von  größerem  Umfang,  Fabriken,  große  Gasthöfe,  Apotheken,  Handelsgeschäfte
  und  dergleichen  versteigert  werden,  so  ist  die  zweimalige  Einrückung  der  Terminsbestimmung
  in  das  amtliche  Verkündigungsblatt  des  Amtsgerichtsbezirks  und  daneben  die
einmalige  Einrückung  in  die  Karlsruher  Zeitung  angezeigt.

4.  Erbietet  sich  ein  Beteiligter,  die  entstehenden  Mehrkosten  zu  übernehmen,  so  muß  dem
Antrag  auf  Einrückung  in  andere  Blätter  und  auf  wiederholte  Einrückung  in  das  amtliche
Verkündigungsblatt  stattgegeben  werden.

5.  Bei  den  Einrückungen  ist  behufs  Kostenersparung  auf  knappe  Fassung  Bedacht  zu
nehmen.  Sind  mehrere  Grundstücke  zu  versteigern,  so  genügt  in  der  Regel  die  Angabe  ihrer
Zahl  nach  ihren  verschiedenen  Kulturarten  mit  dem  gesamten  Flächeninhalt  und  Schätzungswert
  jeder  einzelnen  Art  ohne  Aufführung  und  Beschreibung  der  einzelnen  Grundstücke.  Nur
Grundstücke  von  erheblichem  Wert,  namentlich  größere  Güterkomplexe,  Hofgüter,  Waldungen,
Luxusgebäude,  Häuser  mit  Gewerbseinrichtungen  (Mühlen,  Wirtschaften,  Apotheken,  Fabriken
und  dergleichen)  sollen  einzeln  aufgeführt  und  genauer,  jedoch  unter  Beschränkung  auf  das
Wesentliche,  beschrieben  werden.

15.

1.  Die  Anheftung  der  Terminsbestimmung  an  der  für  amtliche  Bekanntmachungen  in
der  Gemeinde  bestimmten  Stelle  und  der  Ausruf  durch  den  Ortsdiener  (§  4  des  Ausführungsgesetzes)
  werden  auf  Ersuchen  des  Notariats  als  Vollstreckungsgerichts  durch  den  Bürgermeister
angeordnet.

2.  Der  Ortsdiener  hat  den  Tag  der  erfolgten  Anheftung  und  den  der  Abnahme  auf  dem
Anschlage  zu  beurkunden  und  über  die  Bewirkung  des  öffentlichen  Ausrufs  unter  Angabe  des
Tags  derselben  eine  Bescheinigung  auszustellen.

3.  Die  Terminsbestimmung  soll  von  der  Gerichtstafel  nicht  vor  dem  Ablauf  von  zwei
Wochen  entfernt  werden;  an  der  Gemeindetafel  soll  die  Terminsbestimmung  tunlichst  bis  zur