Ossentliche
Bekanmmachung
der
Termins
bestimmung.
a. Einrückung.
b. Anschlag
und Ausruf.
130 XXV.
b. dessen Lage (Gemeinde, Gemarkung, Gewann, Straße und Hausnummer oder die
sonstige ortsübliche Bezeichuung) und geeigneten Falls die angrenzenden Grundstücke,
c. der Flächeninhalt des ganzen Grundstücks sowie der einzelnen Kulturarten.
3. Nach dem Ermessen des Notariats können auch sonstige zur näheren Bezeichnung des
Grundstücks oder zur Bemessung seines Ertragswerts dienliche Angaben in die Terminsbestimmung
ausgenommen werden.
4. In der Terminsbestimmung ist das Zubehör (5§ lla Absatz 1 und 6) nur im allgemeinen
und in abgekürzter Form zu bezeichnen, und der Wert des Grundstücks mit Zubehör
und ohne solches anzugeben.
8 14.
1. Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung nach § 391 des Reichsgesetzes
erfolgt durch einmalige Einrückung in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks.
2. Das Notariat ist befugt, die Einrückung in andere Blätter und die wiederholte Einrückung
in das amtliche Verkündigungsblatt anzuordnen.
3. Sollen Güter von größerem Umfang, Fabriken, große Gasthöfe, Apotheken, Handelsgeschäfte
und dergleichen versteigert werden, so ist die zweimalige Einrückung der Terminsbestimmung
in das amtliche Verkündigungsblatt des Amtsgerichtsbezirks und daneben die
einmalige Einrückung in die Karlsruher Zeitung angezeigt.
4. Erbietet sich ein Beteiligter, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen, so muß dem
Antrag auf Einrückung in andere Blätter und auf wiederholte Einrückung in das amtliche
Verkündigungsblatt stattgegeben werden.
5. Bei den Einrückungen ist behufs Kostenersparung auf knappe Fassung Bedacht zu
nehmen. Sind mehrere Grundstücke zu versteigern, so genügt in der Regel die Angabe ihrer
Zahl nach ihren verschiedenen Kulturarten mit dem gesamten Flächeninhalt und Schätzungswert
jeder einzelnen Art ohne Aufführung und Beschreibung der einzelnen Grundstücke. Nur
Grundstücke von erheblichem Wert, namentlich größere Güterkomplexe, Hofgüter, Waldungen,
Luxusgebäude, Häuser mit Gewerbseinrichtungen (Mühlen, Wirtschaften, Apotheken, Fabriken
und dergleichen) sollen einzeln aufgeführt und genauer, jedoch unter Beschränkung auf das
Wesentliche, beschrieben werden.
15.
1. Die Anheftung der Terminsbestimmung an der für amtliche Bekanntmachungen in
der Gemeinde bestimmten Stelle und der Ausruf durch den Ortsdiener (§ 4 des Ausführungsgesetzes)
werden auf Ersuchen des Notariats als Vollstreckungsgerichts durch den Bürgermeister
angeordnet.
2. Der Ortsdiener hat den Tag der erfolgten Anheftung und den der Abnahme auf dem
Anschlage zu beurkunden und über die Bewirkung des öffentlichen Ausrufs unter Angabe des
Tags derselben eine Bescheinigung auszustellen.
3. Die Terminsbestimmung soll von der Gerichtstafel nicht vor dem Ablauf von zwei
Wochen entfernt werden; an der Gemeindetafel soll die Terminsbestimmung tunlichst bis zur