Gesetzsammlung
für das
Firstethum Reuh jüngerer Linie.
Nr. 748.
* Durchlaucht der Erbprinz haben Sich infolge eingetretener dauernder
Verhinderung Seiner Durchlaucht des Fürsten an der Führung der
Regierung genötigt gesehen, auf Grund § 9 der Verfassungsurkunde die
Regentschaft des Fürstentums zu übernehmen.
Auf Höchsten Befehl bringen wir solches mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntnis, daß die in unserer Bekanntmachung vom 27. November 1892 (Gesetzsammlung
Bd. XXI S. 185) erwähnte Stellvertretung in der Regiermg sich
durch die Uebernahme der Regentschaft erledigt hat.
Gera, den 2. April 1910.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Hinüber.
Ausgegeben am 5. April 1910.