Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Gesetzsammlung

für  das

Firstethum  Reuh  jüngerer  Linie.

Nr.  748.

 

*  Durchlaucht  der  Erbprinz  haben  Sich  infolge  eingetretener  dauernder
Verhinderung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  an  der  Führung  der
Regierung  genötigt  gesehen,  auf  Grund  §  9  der  Verfassungsurkunde  die
Regentschaft  des  Fürstentums  zu  übernehmen.

Auf  Höchsten  Befehl  bringen  wir  solches  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntnis,  daß  die  in  unserer  Bekanntmachung  vom  27.  November  1892  (Gesetzsammlung
  Bd.  XXI  S.  185)  erwähnte  Stellvertretung  in  der  Regiermg  sich
durch  die  Uebernahme  der  Regentschaft  erledigt  hat.

Gera,  den  2.  April  1910.
Fürstlich  Reuß-Pl.  Ministerium.

v.  Hinüber.

Ausgegeben  am  5.  April  1910.