Volltext : Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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Wechselordnung  vom  8.  Maͤrz  1701  und  die  neue  revidirte  Danziger
Willkuͤr  von  1761.  Fuͤr  den  Freistaat  Danzig  erhielt  durch  Publican—
dum  vom  17.  Juni  1808  der  Code  Napoléon  die  Bedeutung  eines  Hilfsrechtes,
  mit  Abschaffung  des  r#mischen,  canonischen  und  des  preußischen
Landrechtes.  Nach  der  Reoccupation  wurde  aber  der  Cole  abgeschafft
(Verfügung  der  Organisationscommission  vom  24.  März  1814  im
Amtsblatte  d.  J.  S.  177)  und  das  Landrecht  restituirt.  Aus  den
vorgenannten  Statuten  und  späteren  Verordnungen  bearbeitete  Leman
  1830,  das:  Particularrecht  von  Danzig  (Provinzialrecht
  von  Westpreußen  Bd.  III).  Darauf  ruht  der:  Entwurf  des  bestehenden
  Danziger  Particularrechtes,  Berlin  1837,  sowie  der  in
demselben  Jahre  erschienene:  Revidirte  Entwurf  nebst  Motiven.  Er
wurde  zugleich  mit  dem  westpreußischen  Provinzialrechte  auf  den  Landtagen
  berathen,  ist  aber  nicht  publicirt:  denn  „es  stehen  bedeutende
Hindernisse  entgegen  nicht  sowohl  technischer,  als  legislativer  Natur.
Ein  fester  angemessener  Rechtszustand  kann  hier  nicht  auf  dem  Wege
der  bloßen  Revision,  sondern  nur  auf  dem  der  Legislation  begründet
werden'/108).

2)  Das  Provinzialrecht  der  Mark  Brandenburg  109).

Die  Mark  Brandenburg  zerfällt  in  zwei  Regierungsbezirke,  Potsdam
  und  Frankfurt,  und  zwei  Obergerichtskreise,  des  Kammergerichtes
und  des  Appellationsgerichtes  zu  Frankfurt  an  der  Oder  mit  734,11O  M.
und  2,129,022  Einw.,  und  bildet  das  Centrum  der  gesammten  Monarchie.
Der  Rechtszustand  beruhte  hier  bis  zum  Anfange  des  sechszehnten  Jahrhundertes
  fast  ausschließlich  auf  Gewohnheitsrechten,  welche  sich  mit
Anschluf  an  den  Sachsenspiegel  gebildet  hatten.  Auch  das  magdeburger,
  lübische  und  flämische  Recht  hatte  vielfach  Einfluß  gewonnen.
Kurfürst  Joachim  I.  (1499—  11535)  änderte  den  bisherigen  Rechtszustand,
  indem  er  das  Sachsenrecht  abschaffte  und  dafür  das  Kaiserrecht
—  römisches,  longobardisches  und  canonisches  —  einzuführen  beschloß
  110),  die  einheimischen  Gewohnheiten  daneben  durch  eigene  Verordnungen
  aber  sicher  stellte  111).  Die  von  ihm  erlassene  Polizeiord-108)

  v.  Kampe,  actenmäßige  Darstellung.  S.  153  u.  134.

109)  Literatur  bei  Hafemann  Bitbliothek  S.  116  flg.,  insbesondre
Riedel,  geschichtliche  Nachrichten  von  dem  märkischen  Provinziakrechte,
in  dessen  Magazin  des  Provinzial=  und  statutarischen  Rechtes  der  Mark
und  des  Herzogthums  Pommern.  Berlin  1837.  Bd.  I,  Abth.  l,  Abschn.  J.
Vergl.  auch  Sammlung  der  Provinzial=  und  statutarischen  Gesetze  in  der  Mark
Brandenburg.  Berlin  1832  u.  1833.  3  Bde.  8.

110)  S.  v.  Raumer,  über  die  Einführung  des  römischen  Rechtes  in  der
Kurmark  Brandenburg,  in  v.  Ledebur's  allgem.  Archiv  für  die  Geschichtskunde
  des  preuß.  Staates.  Bd.  V,  S.  312  fllg.  Laspeyres,  die  Reception
des  römischen  Rechtes  in  der  Mark  Brandenburg  und  die  preuß.  Gesetzgebung
vor  König  Friedrich  II.,  in  Reyscher  und  Wilda,  Zeitschrift  für  teutsches
Recht.  Bd.  VI,  S.  1  flg.

111)  Vergl.  v.  Kamptz,  die  Provinzialrechte  der  preußischen  Monarchie.