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Wechselordnung vom 8. Maͤrz 1701 und die neue revidirte Danziger
Willkuͤr von 1761. Fuͤr den Freistaat Danzig erhielt durch Publican—
dum vom 17. Juni 1808 der Code Napoléon die Bedeutung eines Hilfsrechtes,
mit Abschaffung des r#mischen, canonischen und des preußischen
Landrechtes. Nach der Reoccupation wurde aber der Cole abgeschafft
(Verfügung der Organisationscommission vom 24. März 1814 im
Amtsblatte d. J. S. 177) und das Landrecht restituirt. Aus den
vorgenannten Statuten und späteren Verordnungen bearbeitete Leman
1830, das: Particularrecht von Danzig (Provinzialrecht
von Westpreußen Bd. III). Darauf ruht der: Entwurf des bestehenden
Danziger Particularrechtes, Berlin 1837, sowie der in
demselben Jahre erschienene: Revidirte Entwurf nebst Motiven. Er
wurde zugleich mit dem westpreußischen Provinzialrechte auf den Landtagen
berathen, ist aber nicht publicirt: denn „es stehen bedeutende
Hindernisse entgegen nicht sowohl technischer, als legislativer Natur.
Ein fester angemessener Rechtszustand kann hier nicht auf dem Wege
der bloßen Revision, sondern nur auf dem der Legislation begründet
werden'/108).
2) Das Provinzialrecht der Mark Brandenburg 109).
Die Mark Brandenburg zerfällt in zwei Regierungsbezirke, Potsdam
und Frankfurt, und zwei Obergerichtskreise, des Kammergerichtes
und des Appellationsgerichtes zu Frankfurt an der Oder mit 734,11O M.
und 2,129,022 Einw., und bildet das Centrum der gesammten Monarchie.
Der Rechtszustand beruhte hier bis zum Anfange des sechszehnten Jahrhundertes
fast ausschließlich auf Gewohnheitsrechten, welche sich mit
Anschluf an den Sachsenspiegel gebildet hatten. Auch das magdeburger,
lübische und flämische Recht hatte vielfach Einfluß gewonnen.
Kurfürst Joachim I. (1499— 11535) änderte den bisherigen Rechtszustand,
indem er das Sachsenrecht abschaffte und dafür das Kaiserrecht
— römisches, longobardisches und canonisches — einzuführen beschloß
110), die einheimischen Gewohnheiten daneben durch eigene Verordnungen
aber sicher stellte 111). Die von ihm erlassene Polizeiord-108)
v. Kampe, actenmäßige Darstellung. S. 153 u. 134.
109) Literatur bei Hafemann Bitbliothek S. 116 flg., insbesondre
Riedel, geschichtliche Nachrichten von dem märkischen Provinziakrechte,
in dessen Magazin des Provinzial= und statutarischen Rechtes der Mark
und des Herzogthums Pommern. Berlin 1837. Bd. I, Abth. l, Abschn. J.
Vergl. auch Sammlung der Provinzial= und statutarischen Gesetze in der Mark
Brandenburg. Berlin 1832 u. 1833. 3 Bde. 8.
110) S. v. Raumer, über die Einführung des römischen Rechtes in der
Kurmark Brandenburg, in v. Ledebur's allgem. Archiv für die Geschichtskunde
des preuß. Staates. Bd. V, S. 312 fllg. Laspeyres, die Reception
des römischen Rechtes in der Mark Brandenburg und die preuß. Gesetzgebung
vor König Friedrich II., in Reyscher und Wilda, Zeitschrift für teutsches
Recht. Bd. VI, S. 1 flg.
111) Vergl. v. Kamptz, die Provinzialrechte der preußischen Monarchie.