Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

262

Artikel  5.
Der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen  wird  die  den  vorstehenden  Verabredungen
entsprechenden  Gesetze  und  Verordnungen  erlassen,  sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen
die  Angehörigen  sich  zu  richten  haben,  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  6.

Etwaige  Abänderungen  der  vorerwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung
  wegen  auch  in  den  fraglichen  Gebietstheilen  zur  Ausführung  kommen  müßten“
bedürfen  der  Zustimmung  des  Senats  der  freien  Hansestadt  Bremen.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen  in  den
zum  Zollvereine  gehörenden  Theilen  des  Königreichs  Hannover,  resp.  des  Herzogthums
Oldenburg  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  7.

Wegen  alles  desjenigen,  was  die  Einrichtung  der  Verwaltung  der  fraglichen  Steuern“
insbesondere  die  Errichtung  der  Steuerämter  und  Recepturen,  die  Ernennung  der  Erhebungs=
  und  Aufsichts-Beamten,  deren  dienstliche  und  sonstige  Verhältnisse  und  die  Leitung
des  Steuerdienstes  betrifft,  sollen  eben  dieselben  Verabredungen  maßgebend  seyn,  welche  in
der  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  Bremen  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen
Uebereinkunft,  wegen  Anschließung  der  in  Rede  stebenden  Bremischen  Gebietstheile  an  ven
Zollverein,  hinfichtlich  der  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
getroffen  worden  sind.

Artikel  8.

In  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird  zwischen  Hannover,  resp.  Oldenburg
und  Bremen  in  Beziehung  auf  die  sämmtlichen  anzuschließenden  Bremischen  Gebietstheill
eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  von  der  Branntwein=  und  Salzsteuer,  sowie  der  Uebergang  "
Abgabe  von  Branntwein  stattfinden.

In  Betreff  der  Biersteuer,  welche  im  Herzogthum  Oldenburg  nicht  erhoben  wirbfindet
  nur  zwischen  Hannover  und  Bremen  binsichtlich  der  unter  Hannoversche  Zolloerw“
tung  zu  stellenden  Bremischen  Gebietstheile  eine  Gemeinschaft  statt.

Der  Ertrag  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  wird  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevol
kerung  vertheilt.