Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  253.  Zwangsvollstreckung  in  Hypotheken  und  andre  Rechte.  379

0)  Wird  die  Forderung  in  der  vorgeschriebenen  Art  gepfändet  und  überwiesen,
  so  erstreckt  sich  die  Pfändung  und  Überweisung  zugleich  auf  die
Hypothek;  eine  Trennung  der  Forderung  und  der  Hypothek  ist  sowohl  bei  der
Pfändung  wie  bei  der  Überweisung  unzulässig  (.  1153,  Z  PO.  851  M.

Die  Regeln  zu  a  und  b  fallen  insoweit  fort,  als  die  Pfändung  den
Anspruch  auf  rückständige  Zinsen,  auf  andre  rückständige  Nebenleistungen  oder
auf  den  Ersatz  von  Kosten  betrifft;  es  hat  hier  also  bei  den  allgemeinen
Regeln  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  sein  Bewenden  (Zp.
830  III  Satz  1,  837  II  Satz  1).  Pfändung  und  Überweisung  geschieht
durch  Zustellung  des  Pfändungs=  und  Überweisungsbeschlusses  an  den  Drittschuldner,

  ohne  daß  dabei  auf  den  Hypothekenbrief  Rücksicht  genommen  wird.
Ist  bei  der  Zwangsversteigerung  des  Pfandgrundstücks  eine  Briefhypothek  durch  Erteilung
  des  Zuschlages  erloschen,  so  ist  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  seinen  Anteil  am

Versteigerungserlöse  eine  gewöhnliche  Forderung  und  kann  demgemäß  wie  diese  gepfändet
werden,  ohne  daß  es  der  Wegnahme  des  Briefs  bedarf.

b)  Besteht  für  die  zu  pfändende  Forderung  eine  Buch=  oder  eine  Sicherungshypothek,
  so  gelten  analoge  Regeln  wie  zu  a,  nur  daß  an  die  Stelle
der  Ubergabe  des  Hypothekenbriefs  die  Eintragung  der  Pfändung  im  Grundbuch
  tritt;  soll  die  Forderung  dem  Gläubiger  nicht  zur  Einziehung,  sondern
an  Zahlungs  Statt  überwiesen  werden,  so  ist  außer  der  Pfändung  auch  diese
Uberweisung  einzutragen;  die  Eintragung  der  Pfändung  erfolgt  kraft  des
Pfändungs-,  die  Eintragung  der  Überweisung  erfolgt  kraft  des  Überweisungsbeschlusses
  auf  einseitiges  Verlangen  des  pfändenden  Gläubigers  (ZP.
830  I  Satz  3,  837  I  Satz  2).

Die  Ausnahme  zu  à##  gilt  auch  hier.  Eine  fernere  Ausnahme  gilt  bei  Forderungen,
die  durch  eine  Höchsthypothek  gesichert  sind,  indem  diese  wie  gewöhnliche  Forderungen  gepfändet
  und  dem  Gläubiger  überwiesen  werden  können,  wenn  der  Gläubiger  die  überweisung
an  Zahlungs  Statt  ohne  die  Hypothek  beantragt;  für  die  Uberweisung  zur  Einziehung  ist
ein  gleiches  nicht  bestimmt  (ZPO.  837  III).  Eine  dritte  Ausnahme  gilt  für  Forderungen
aus  Inhaber=  und  Orderpapieren:  deren  Pfändung  und  Uberweisung  geschieht  nach  den
später  darzustellenden  für  die  Pfändung  von  Wertpapieren  geltenden  Regeln,  ohne  Rücksicht
auf  das  Vorhandensein  der  Hypothek  (3P#  .  830  III  Satz  2,  837  II  Satz  2).

Ist  die  Hypothek  im  Grundbuch  nicht  auf  den  Namen  des  Schuldners  eingetragen,  so

gelten  analoge  Regeln  wie  für  den  Fall  der  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks,  das
noch  nicht  auf  den  Namen  des  Schuldners  eingetragen  ist  (RGrOrdn.  40,  41;  s.  oben  S.344).

2.  Besteht  für  die  zu  pfändende  Forderung  ein  Fahrnispfandrecht,
so  geschieht  die  Pfändung  und  Uberweisung  der  Forderung  und  des  Pfandrechts
  nach  den  allgemeinen  Regeln  zu  I.

Doch  kann  der  Schuldner  die  Herausgabe  des  Fahrnispfandes  an  den  Gläubiger  so
lange  verweigern,  bis  ihm  Sicherheit  für  die  Haftung  geleistet  wird,  die  für  ihn  aus  einer
Verletzung  der  dem  Gläubiger  dem  Verpfänder  gegenüber  obliegenden  Verpflichtungen  entstehen
  kann  (8#O.  838).

III.  1.  In  andre  Rechte  als  Forderungen  ist  die  Zwangsvoll-9)

  NG.  63  S.  216,  70  S.  280.