Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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mit  den  gewöhnlichen  Posten  vder  mit  Extrapost  Reisenden,  den  Nachweis  der
geschehenen  Meldung  fordern.  '

Erfolgt  dieser,  so  muͤssen  sie  die  Personen  ohne  Stoͤrung  reisen  lassen,
im  entgegengesetzten  Falle  aber  zum  naͤchsten  Zollamte  fuͤhren.

8)  Gegenstaͤnde,  welche  nicht  mit  dem  vorgeschriebenen  Ausweise  versehen  sind,
damit  nicht  übereinstimmen,  oder  auf  einer  Straße  betroffen  werden,  welche
von  der  darin  vorgeschriebenen  abweicht,  sind  von  den  Grenz-Aufsehern  in
Beschlag  zu  nehmen  und  an  das  nächste  Zollamt  abzuliefern.

h)  Die  Grenz-Aufseher  sind  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  die  aus  dem  Grenz-Bezirke
  in  das  Binnenland  geflüchteten  oder  mit  Gewalt  entkommenen  Defraudanten
  dahin  zu  verfolgen,  und  sich  im  Betretungsfalle  ihrer  Person
und  Waaren  zu  bemächtigen.

7)  Andere  Staats=  und  Communal-Beamte  (Bedienstete).
A.  107.

Die  im  Art.  28  des  ZJollgesetzes  bezeichneten  Beamten  (Bediensteten)  haben,  um
der  ihnen  dort  auferlegten  Verpflichtung  genügen  zu  können,  bei  vorhandenem  Verdachte,
  daß  eine  Verlehung  der  Zollgeseße  beabsichtigt  werde,  die  Befugniß,  Personen
und  Waaren  so  weit  anzuhalten,  als  solches  den  Grenz-Aufsehern  selbst  verstattet  ist.

B.  Im  Innern  des  Landes.
1))  Hebestellen.
K.  108.

Im  Innern  des  Landes  bestehen  zur  Erhebung  des  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Zolls
  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Aemter  und  Zoll=  oder  Steuer-Aemter.  Sie  sind
entweder  solche,  mit  denen  eine  Niederlage  für  fremde  unverzollte  Waaren  (Packhof,
Halle,  Lagerhaus,  Freihafen)  verbunden,  oder  solche,  bei  welchen  dieß  nicht  der  Fall  ist.

Die  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Aemter  mit  Niederlagen  sind  zu  jeder  Zoll-Erhebung
  von  fremden  Gegenständen  befugt,  welche  nach  Maßgabe  dieser  Ordnung
im  Innern  geschehen  darf.

Sie  sind  im  Innern  in  der  Regel  allein  befugt,  Begleitscheine  zu  ertheilen.

Die  Hauptämter  ohne  Niederlage,  ingleichen  die  hiezu  besonders  ermächtigern
Zoll=  oder  Steuer-Aemter  können  den  Eingangs-Zoll  von  fremden  Waaren  nach
Maßgabe  der  auf  sie  gerichteten  Begleitscheilhte  Nr.  II.  erheben.  Zur  Ertheilung  von
Begleitscheinen  sind  sie  ohne  besondere  Genehmigung  nicht  ermächtiger,  es  sey  denn,
daß  die  Theilung  eines  Waaren-Transports  nach  #9.  A9  nöthig  würde.