Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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verstärken  müssen,  je  nachdem  dieser  Wille  von  innen  heraus
erzeugt  oder  von  oben  gegeben  wird,  so  ist  doch  das  die  Verfassung
  des  Verbandes  wesentlich  charakterisirende  Element  der
Machtfactor,  durch  den  die  Zwecksatzung  erfolgt.  Denn  wie
oben  (&  7)  ausgeführt,  gibt  es  auch  Verbände  mit  einer  Mehrheit
  von  Zwecksubjecten,  die  eine  Norm  über  die  Herstellung
eines  einheitlichen  Gesammtwillens  vereinbart  oder  von  der  Rechtsordnung
  octroirt  erhalten  haben,  wie  manche  Gesellschaften,  die
Majoritäts-  und  Autoritätsverbände.  Ebenso  kann  es  Genossenschaften
  geben  mit  frei  gewähltem  Zweck,  deren  Haupt  durch  eine
ausserhalb  des  Verbandes  stehende  Macht  eingesetzt  wird  und
Anstalten  mit  gegebenem  Zweck,  deren  Haupt  frei  gewählt  wird.
Hierdurch  entstehen  Mischformen  zwischen  den  beiden  Typen,  die
dadurch  sehr  vielgestaltig  werden,  dass  sowohl  bei  Feststellung
des  Zweckes  als  auch  bei  Einsetzung  des  ihn  verwirklichenden
Willens  Combinationen  der  mannigfaltigsten  Art  zwischen  den
Formen  der  Wahl  und  der  Octroirung  möglich  sind’???).

Diese  Mischformen  sind  nichts  anderes  als  der  Ausdruck  der
Machtvertheilung  zwischen  einem  über  dem  Verbande  stehenden
herrschenden  Willen  und  den  Einzelwillen  der  Genossen,  sie  sind
daher  so  zahlreich,  als  es  Abstufungen  dieser  Machtvertheilung
geben  kann.

Wie  genossenschaftliche  Bildungen  ohne  irgend  welche  Einflussnahme
  seitens  des  Staates  entstehen  können,  wenn  derselbe
‚ge  Ueberwachung  oder  Förderung  des  Associationswesens  sich
nicht  zum  Zwecke  macht,  so  können  auch  Anstalten  in  gleicher
Weise  geschaffen  werden;  denn  es  gab  und  gibt  stets  Machtfactoren
  neben  und  ausserhalb  des  Staates,  welche  die  Menschen
als  herrschende  anerkennen.  So  werden  durch  religiöse  Vorstellungen,
  welche  den  Glauben  an  die  Gebote  eines  übernatürlichen
Willens  erzeugen,  die  Kirchen  als  Heilsanstalten  in’s  Leben

22)  8,  die  schöne  Darstellung  bei  GIERKE,  Gesch.  des  Körpersch.  Begr.
S.  971  ff.