1869.
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XXVIII. Verordnung,
das Wegfangen der Singvögel betreffend, vom 13. August 1869.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß das in dem Gesetze vom 31. März 1854
(Ges. S. S. 82) enthaltene unbedingte und für jede Jahreszeit geltende
Verbot des Wegfangens der Singvögel nicht wirksam gehaudhabt werden kann, so lange
nicht eine Beschränkung in der Zulassung von Vorrichtungen zum Vogelfang eintritt,
so verordnen Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi, auf Grund des Gesetzes
vom 9. März 1855 (Ges. S. S. 48), was folgt:
C. 1.
Das Stellen von Tränken und Meisenhütten, sowie die Verwendung von Singvögeln
als Lockvögel beim Vogelfang ist fortan gänzlich und für jede Jahreszeit
untersagt.
8. 2.
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes vom 31. März
1854 mit Geld bis zum Betrage von 7 Fl. = 4 Thlr. bezüglich verhältnißmäßiger
Gefänguiß oder Handarbeitsstrafe bestrast. Außerdem ist die Polizei berechtigt,
Tränkenvorrichtungen und Meisenhütten, auf denen Vogelfang betrieben wird, zu zerstören
und die als Lockvögel benutzten Singvögel sortzunehmen und in Freiheit zusetzen.
Rudolstad t, den 13. August 1869.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Farstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXK. 27