Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869.

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XXVIII.  Verordnung,
das  Wegfangen  der  Singvögel  betreffend,  vom  13.  August  1869.

Da  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  daß  das  in  dem  Gesetze  vom  31.  März  1854
(Ges.  S.  S.  82)  enthaltene  unbedingte  und  für  jede  Jahreszeit  geltende
Verbot  des  Wegfangens  der  Singvögel  nicht  wirksam  gehaudhabt  werden  kann,  so  lange
nicht  eine  Beschränkung  in  der  Zulassung  von  Vorrichtungen  zum  Vogelfang  eintritt,
so  verordnen  Wir  mit  höchster  Genehmigung  Serenissimi,  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  9.  März  1855  (Ges.  S.  S.  48),  was  folgt:

C.  1.

Das  Stellen  von  Tränken  und  Meisenhütten,  sowie  die  Verwendung  von  Singvögeln
  als  Lockvögel  beim  Vogelfang  ist  fortan  gänzlich  und  für  jede  Jahreszeit
untersagt.

8.  2.

Zuwiderhandlungen  werden  nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  31.  März
1854  mit  Geld  bis  zum  Betrage  von  7  Fl.  =  4  Thlr.  bezüglich  verhältnißmäßiger
Gefänguiß  oder  Handarbeitsstrafe  bestrast.  Außerdem  ist  die  Polizei  berechtigt,
Tränkenvorrichtungen  und  Meisenhütten,  auf  denen  Vogelfang  betrieben  wird,  zu  zerstören
  und  die  als  Lockvögel  benutzten  Singvögel  sortzunehmen  und  in  Freiheit  zusetzen.

Rudolstad  t,  den  13.  August  1869.

Fürstlich  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

Farstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXK.  27