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ist in der Praxis der Hebamme eine Wöchnerin an Kindbettfieber,
Gebärmutter= oder Unterleibsentzündung oder einer
als solche verdächtigen Krankheit erkrankt oder gestorben,
so hat die Hebamme sofort Verhaltungsmaßregeln von dem
zuständigen Kreisphysikus einzuholen und vor dem Empfange
derselben sich jeder beruflichen Thätigkeit zu enthalten.
Pflegt die Hebamme eine an Kindbettfieber, Gebärmutteroder
Unterleibsentzündung oder an einer als solche verdächtigen
Krankheit leidende Wöchnerin, so darf sie während
dieser Zeit die Untersuchung einer Schwangeren garnicht
und die Untersuchung oder Pflege einer andern Wöchnerin
oder einer Kreißenden lediglich im Notfalle, wenn eine andere
Hebamme nicht zu erlangen ist und auch in diesem Falle
nur dann übernehmen, nachdem sie ihren ganzen Körper
mit Seife gründlich, womöglich im Bade, abgewaschen und
außerdem sich, wie vorgeschrieben, gereinigt, desinficiert
und frisch bekleidet hat.
Die Kleider, welche die Hebamme bei der Untersuchung
oder dem Besuche einer Person, die an einer der bezeichneten
oder als solche verdächtigen Krankheit leiden, getragen hat,
dürfen mit andern Kleidern der Hebamme nicht zusammengebracht
werden und müssen gründlich ausgekocht und mit
Seife ausgewaschen oder mittels strömenden Wasserdampfs
in einem Dampf-Desinfectionsapparat desinficiert werden,
bevor dieselben weiter gebraucht werden dürfen.
Leichen oder Bekleidungsgegenstände von Leichen berühre
die Hebamme niemals. Hat sie solches trotz dieses Verbots
nicht vermeiden können, so ist sie verpflichtet, wie vorher
vorgeschrieben, zu verfahren.
S. 304.
Das erste Anzeichen, durch welches sich der Eintritt des