Full text : Preussisches Hebammen-Lehrbuch.

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ist  in  der  Praxis  der  Hebamme  eine  Wöchnerin  an  Kindbettfieber,
  Gebärmutter=  oder  Unterleibsentzündung  oder  einer
als  solche  verdächtigen  Krankheit  erkrankt  oder  gestorben,
so  hat  die  Hebamme  sofort  Verhaltungsmaßregeln  von  dem
zuständigen  Kreisphysikus  einzuholen  und  vor  dem  Empfange
derselben  sich  jeder  beruflichen  Thätigkeit  zu  enthalten.
Pflegt  die  Hebamme  eine  an  Kindbettfieber,  Gebärmutteroder
  Unterleibsentzündung  oder  an  einer  als  solche  verdächtigen
  Krankheit  leidende  Wöchnerin,  so  darf  sie  während
dieser  Zeit  die  Untersuchung  einer  Schwangeren  garnicht
und  die  Untersuchung  oder  Pflege  einer  andern  Wöchnerin
oder  einer  Kreißenden  lediglich  im  Notfalle,  wenn  eine  andere
Hebamme  nicht  zu  erlangen  ist  und  auch  in  diesem  Falle
nur  dann  übernehmen,  nachdem  sie  ihren  ganzen  Körper
mit  Seife  gründlich,  womöglich  im  Bade,  abgewaschen  und
außerdem  sich,  wie  vorgeschrieben,  gereinigt,  desinficiert
und  frisch  bekleidet  hat.

Die  Kleider,  welche  die  Hebamme  bei  der  Untersuchung
oder  dem  Besuche  einer  Person,  die  an  einer  der  bezeichneten
oder  als  solche  verdächtigen  Krankheit  leiden,  getragen  hat,
dürfen  mit  andern  Kleidern  der  Hebamme  nicht  zusammengebracht
  werden  und  müssen  gründlich  ausgekocht  und  mit
Seife  ausgewaschen  oder  mittels  strömenden  Wasserdampfs
in  einem  Dampf-Desinfectionsapparat  desinficiert  werden,
bevor  dieselben  weiter  gebraucht  werden  dürfen.

Leichen  oder  Bekleidungsgegenstände  von  Leichen  berühre
die  Hebamme  niemals.  Hat  sie  solches  trotz  dieses  Verbots
nicht  vermeiden  können,  so  ist  sie  verpflichtet,  wie  vorher
vorgeschrieben,  zu  verfahren.

S.  304.
Das  erste  Anzeichen,  durch  welches  sich  der  Eintritt  des