E. 12.
Vor der Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist dem im Kirchendienste An-
gestellten in der Regel Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte
Verletzung seiner Amtspflicht zu verantworten. Verweise und Geldbußen dürfen
nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden. -
Die Festsetzung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe durch
schriftliche Verfügung.
g. 13.
Gegen Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Konsistorium findet
binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Landeskonsistorium statt.
Die Frist wird durch Einreichung der Beschwerde beim Konsistorium oder Landes-
konsistorium gewahrt.
2. Förmliches Disziplinarverfahren.
S. 14.
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinarverfahren
vorhergehen.
Dasselbe besteht in Voruntersuchung und Hauptverhandlung.
K. 15.
Die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird von dem für
die Entscheidung zuständigen Konsistorium oder von dem Landeskonsistorium
verfügt. .
Die Behörde, welche diese Verfügung trifft, ernennt für das Verfahren
einen Untersuchungskommissar und einen Vertreter der Anklage.
S. 16.
Die entscheidenden Disziplinarbehörden erster Instanz sind die Konsistorien.
g. 17.
Für die Hauptverhandlung (vergl. §. 20) werden dem Konsistorium je ein
geistliches und ein weltliches Mitglied beigeordnet, welche von dem ständigen
Ausschusse der Landessynode aus der Zahl der dem Konsistorialbezirke angehörigen
Abgeordneten zur Landessynode gewählt werden. In gleicher Weise wählt der Aus-
schuß für den Konsistorialbezirk je zwei geistliche und zwei weltliche Ersatzmänner.
Seine Wahlen gelten bis zur nächsten Ausschußwahl. Im Behinderungsfalle
und für den Fall, daß einer der Gewählten die Synodalfähigkeit verlöre oder
aus dem Konsistorialbezirke ausschiede, treten nach einer vom Ausschusse im
Voraus zu bestimmenden Reihenfolge die Ersatzmänner ein. Sollte während
der Dauer der Synodalperiode es an einem eintrittsfähigen Ersatzmanne fehlen,