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wiederholter Vernehmung kann an Stelle nochmaliger Beeidigung die Versicherung
der Richtigkeit der Aussage auf den früher geleisteten Eid angeordnet werden.
Ueber jede Untersuchungshandlung ist unter Zuziehung eines vereidigten
Protokollführers ein Protokoll aufzunehmen.
g. 22.
Der Vertreter der Anklage kann stets, ohne daß jedoch das Verfahren
dadurch aufgehalten werden darf, von dem Stande der Voruntersuchung durch
Einsicht der Akten Kenntniß nehmen und die ihm geeignet scheinenden An-
träge stellen.
Erachtet der Untersuchungskommissar nach Benehmen mit dem Vertreter
der Anklage den Zweck der Voruntersuchung für erreicht, so übersendet er die
Akten dem Konsistorium) welches dieselben, sofern es nicht eine Ergänzung der
Voruntersuchung anordnet, dem Vertreter der Anklage zur Stellung seiner An-
träge vorlegt.
§ 23.
Nach Beendigung der Voruntersuchung hat der Vertreter der Anklage bei
dem Konsistorium entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung
einer Ordnungsstrafe oder die Hauptverhandlung zu beantragen, auch im letzteren
Fall die Anklageschrift einzureichen.
Erachtet das Konsistorium die Einstellung des Verfahrens oder die Ver-
hängung einer Ordnungsstrafe für geboten, so hat es die Verhandlungen dem
Landeskonsistorium zur Beschlußfassung vorzulegen.
9. 24.
Sofern das Landeskonsistorium nicht eine Ergänzung der Voruntersuchung
anordnet, kann es mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung das Ver-
fahren einstellen oder geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen.
Der Angeschuldigte erhält in beiden Fällen Ausfertigung des mit Gründen
zu versehenden Beschlusses.
Das eingestellte Disziplinarverfahren kann wegen der nämlichen An-
shuldigungspunkte nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder
aufgenommen werden.
Ist eine Ordnungsstrafe verhängt, so findet eine Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens nicht statt.
G. 25.
Wird das Verfahren nicht in Gemäßheit des §. 24 Absatz 1 erledigt, so
wird der Angeschuldigte unter abschriftlicher Mittheilung der Anklageschrift zu
einer von dem Vorsitzenden des Konsistoriums anzuberaumenden Situng zur
Hauptverhandlung vorgeladen.