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Der Angeschuldigte kann sich dabei des Beistandes eines Rechtsanwalts
oder mit Genehmigung des Konsistoriums, beziehungsweise Landeskonsistoriums
eines Anderen als Vertheidigers bedienen. -
Dem Vertheidiger ist die Einsicht der Untersuchungsakten zu gestatten.
g. 26.
Das Konsistorium kann auf Antrag oder von Amtswegen die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen, sei es durch einen Kommissar oder vor der
Behörde selbst, sowie die Herbeischaffung anderer Beweismittel anordnen.
Es beschließt über die Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn es eine
solche für angemessen erachtet.
G. 27.
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. In derselben giebt zuerst ein
vom Vorsitzenden der Behörde aus der Zahl ihrer Mitglieder ernannter Bericht-
erstatter eine Darstellung der Sachlage, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen
hervorgeht. -
Hierauf erfolgt die Vernehmung des Angeschuldigten, sowie die Vernehmung
derjenigen Zeugen, deren Ladung zur Hauptverhandlung vom Konsistorium für
erforderlich erachtet ist, und die Erhebung der sonst erforderlichen Beweise.
Zum Schlusse werden der Vertreter der Anklage, sowie der Angeschuldigte
und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört. Dem An-
geschuldigten steht das letzte Wort zu.
g. 28.
Die Hauptverhandlung findet auch dann statt, wenn der Angeschuldigte nicht
erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Vertheidiger (F. 25) vertreten lassen.
Dem Konsistorium steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Erscheinen
des Angeschuldigten unter der Warnung anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben
ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.
". 29.
Bei der Entscheidung hat das Konsistorium nach seiner freien, aus dem
Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu urtheilen, inwieweit
die Anschuldigung für begründet zu erachten ist.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so wird der Angeschuldigte frei-
gesprochen.
Jhst die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine
bloße Ordnungsstrafe lauten.
Die schriftlich abzufassende Entscheidung wird am Schlusse der Haupt-
verhandlung oder in einer sofort anzuberaumenden anderweiten Sitzung verkündet.
Eine Ausfertigung der mit Gründen zu versehenden Entscheidung ist dem
Angeschuldigten von Amtswegen zuzustellen.
(r. 9076)