— 104 —
VII. Allgemeine Bestimmungen.
C. 47.
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgenden Aufforderungen,
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf
der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Zustellungen in
Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind.
Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichts-
vollzieher.
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Genehmigung der
vorgesetzten Behörde verlassen, so kann die Zustellung auch in seiner letzten
Wohnung an dem dienstlichen Wohnort erfolgen.
Die Vorschriften der Strafgesetze sind auch für die Berechnung des Fristen-
laufs maßgebend.
S 48.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden kirchlichen Vorschriften werden auf-
gehoben.
Die Befugniß der Aufsichtsbehörden, im Aufsichtswege Beschwerden Ab-
hülfe zu schaffen oder die im Kirchendienste Angestellten zur Erfüllung ihrer
Pflichten in einzelnen Sachen anzuhalten und dabei Alles zu thun, wozu sie
nach den bestehenden Gesetzen ermächtigt sind, wird durch dieses Gesetz nicht
geändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wartburg, den 24. April 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Bosse.