Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

— 109 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 19. — 
  
Inhalt: Geseh, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen 
mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, S. 100. — Bekanntmachung der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regicrungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 112. 
  
(Nr. 9679.) Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 
nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen. 
Vom 11. Juni 1894. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
S. 1. 
Mittlere Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Unterrichts- 
anstalten, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen und welche weder zu den 
höheren Schulen noch zu den öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach= und 
Fortbildungsschulen gehören. 
il. 
Die an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schule definitiv angestellten 
Lehrer und Lehrerinnen haben einen Anspruch auf Ruhegehalt nach den für die 
Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetzlichen Vorschriften. 
Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständigkeit und das Ver- 
fahren bei Versetzung dieser Lehrer (Lehrerinnen) in den Ruhestand und bei 
Festsetzung ihres Ruhegehalts. 
Der Artikel I §. 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer 
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz- 
Samml. S. 298) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des 31. März 
1886 der 30. September 1894 entscheidet. 
F. 3. 
Die Aufbringung des Ruhegehalts erfolgt von den zur Zeit der Versetzung in 
den Ruhestand zur Besoldung des Lehrers (der Lehrerin) Verpflichteten. Die auf 
Ceset. Samml. 1894. (Nr. 9679.) 29 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1894.
	        
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