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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19. —
Inhalt: Geseh, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen
mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen, S. 100. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regicrungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S. 112.
(Nr. 9679.) Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen.
Vom 11. Juni 1894.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
S. 1.
Mittlere Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Unterrichts-
anstalten, welche allgemeinen Bildungszwecken dienen und welche weder zu den
höheren Schulen noch zu den öffentlichen Volksschulen, noch zu den Fach= und
Fortbildungsschulen gehören.
il.
Die an einer öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schule definitiv angestellten
Lehrer und Lehrerinnen haben einen Anspruch auf Ruhegehalt nach den für die
Lehrer (Lehrerinnen) an öffentlichen Volksschulen geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Nach denselben Bestimmungen regeln sich die Zuständigkeit und das Ver-
fahren bei Versetzung dieser Lehrer (Lehrerinnen) in den Ruhestand und bei
Festsetzung ihres Ruhegehalts.
Der Artikel I §. 22 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz-
Samml. S. 298) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des 31. März
1886 der 30. September 1894 entscheidet.
F. 3.
Die Aufbringung des Ruhegehalts erfolgt von den zur Zeit der Versetzung in
den Ruhestand zur Besoldung des Lehrers (der Lehrerin) Verpflichteten. Die auf
Ceset. Samml. 1894. (Nr. 9679.) 29
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1894.