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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NNr. 20 ——
Inhalt: Gesetz, betreffend die Rechte des Vermiethers an den in die Miethräume eingebrachten Sachen,
S. 113. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtoblälter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 114.
(Nr. 9680.) Gesetz, betreffend die Rechte des Vermiethers an den in die Miethräume ein-
gebrachten Sachen. Vom 12. Juni 1894.
D
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uP
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Rechte, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dem Ver-
miether an den in die Miethräume eingebrachten Sachen zustehen, erstrecken sich
nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen. Rechte, welche dieser
Vorschrift zuwider bestellt werden, sind unwirksam.
d. 2.
Dieses Gesetz tritt für die am Tage seiner Verkündung bestehenden Mieth-
verhältaist am 1. Oktober 1894, im Uebrigen mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Schr v. Berlepsch.
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse.
Bronsart v. Schellendorff.
Geseh · Samml. 1894. (Nr. 9080.) 30
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1894.