Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

— 113 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— NNr. 20 —— 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Rechte des Vermiethers an den in die Miethräume eingebrachten Sachen, 
S. 113. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Amtoblälter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 114. 
  
  
  
(Nr. 9680.) Gesetz, betreffend die Rechte des Vermiethers an den in die Miethräume ein- 
gebrachten Sachen. Vom 12. Juni 1894. 
D 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uP 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Rechte, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts dem Ver- 
miether an den in die Miethräume eingebrachten Sachen zustehen, erstrecken sich 
nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen. Rechte, welche dieser 
Vorschrift zuwider bestellt werden, sind unwirksam. 
d. 2. 
Dieses Gesetz tritt für die am Tage seiner Verkündung bestehenden Mieth- 
verhältaist am 1. Oktober 1894, im Uebrigen mit dem Tage der Verkündung 
in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel 
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1894. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Schr v. Berlepsch. 
Gr. v. Caprivi. Miquel. v. Heyden. Thielen. Bosse. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
Geseh · Samml. 1894. (Nr. 9080.) 30 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1894.
	        
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